Einwendungen, die geeignet sind, die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Zweifel zu ziehen, einschließlich der nachvollziehbaren Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie plausible Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht gleichzeitig mit einem eigenen, auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten verbunden sind
GZ Ra 2021/06/0017, 08.10.2021
VwGH: Während nach der ständigen hg Rsp schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegen getreten werden kann und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann, haben Einwendungen, die geeignet sind, die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Zweifel zu ziehen, einschließlich der nachvollziehbaren Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie plausible Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht gleichzeitig mit einem eigenen, auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten verbunden sind.