Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber eine völlig willkürliche Vereitelung des Anspruchserwerbs durch den Arbeitnehmer gestattet, ist sittenwidrig; eine solche Klausel wird auch von jenen Lehrmeinungen, die § 11 Abs 3 AngG als grundsätzlich dispositiv beurteilen, als unzulässig erachtet
GZ 8 ObA 31/21y, 25.06.2021
Die Beklagte beruft sich darauf, dass nach den „Provisionsvereinbarungen“ jegliche Disposition über Abschluss, Auflösung oder Gestaltung der Versicherungsverträge ohne Auswirkung auf Provisionsansprüche des Klägers nur ihr zukommen sollte. Einziges für das Zustehen der Provision maßgebliches Kriterium sei daher der Prämieneingang, allein dieser sei damit relevant und zu beauskunften. Hingegen seien insbesondere Zahlungsweise, Konvertierung und Storno bedeutungslos.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es dem von der Beklagten ins Treffen geführten Passus in den „Provisionsvereinbarungen“ („Es liegt ausschließlich im Ermessen der [Beklagten], ohne Angabe von Gründen Versicherungsanträge anzunehmen oder abzulehnen, auf offene Prämien ganz oder teilweise zu verzichten oder Versicherungsverträge vorzeitig aufzulösen. In diesen Fällen entstehen keinerlei Provisionsansprüche …“) an der konkreten, ausreichend bestimmten Umschreibung jener Gründe, die die Beklagte zur Ablehnung, zum Verzicht oder zur vorzeitigen Auflösung berechtigen. Dies widerspreche dem in § 11 Abs 3 AngG statuierten Vereitelungsschutz. Unabhängig davon, ob man dieser Bestimmung eine relativ zwingende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers zuerkenne, halte die Ausschlussvereinbarung einer Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB nicht stand. Die Gültigkeit des Provisionsausschlusses verlange im jeweiligen Einzelfall jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Geschäftsausführung bzw die Auflösung des Geschäfts durch den Arbeitgeber.
OGH: Dem hält die Revisionswerberin letztlich nichts Stichhältiges entgegen, wenn sie von einer Abdingbarkeit des § 11 Abs 3 AngG ausgehend bloß pauschal die Sittenwidrigkeit bestreitet. Die Beklagte geht nicht weiter darauf ein, dass ihr der Wortlaut der Vertragsklausel eine völlig willkürliche Vereitelung des Anspruchserwerbs gestattet. Das wird aber auch von jenen Lehrmeinungen für unzulässig erachtet, die § 11 Abs 3 AngG mit der E 9 ObA 2/97b als dispositiv beurteilen. Es ist daher keineswegs zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (auch) die Auskunft über Stornierungen und sonstige Beendigungen bzw Vertragskonvertierungen als potentiell provisionsrelevant beurteilt hat.
Mit der Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kläger Informationen zur Zahlungsweise der Prämie benötigt, weil die Fälligkeit der Provisionsansprüche davon abhängt, setzt sich die Beklagte ebenfalls nicht auseinander.