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Wirtschaftsrecht

OGH: § 22a PatG – zur Auslegung von Patentansprüchen

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs darf über den Inhalt des Anspruchs auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn die Beschreibung des Patents einen weitreichenden Anspruch gerechtfertigt hätte; der Patentinhaber wird nicht in weiterem Umfang geschützt, als er es verlangt hat

23. 11. 2021
Gesetze:   § 22a PatG, § 22 PatG, §§ 914 ff ABGB
Schlagworte: Patentrecht, Auslegung von Patentansprüchen

 
GZ 4 Ob 82/21v, 17.09.2021
 
OGH: Wie weit der Schutzumfang eines Patents reicht, kann nur durch Auslegung im Einzelfall beurteilt werden.
 
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden.
 
Nach § 22a PatG wird der Schutzbereich des Patents und der bekanntgemachten Anmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl 1979/350, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
 
Bei einer Auslegung nach diesen Grundsätzen ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu einer Auslegung nach den §§ 914 ff ABGB: Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen, und zwar ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein.
 
Bei der Beurteilung des Schutzumfangs darf über den Inhalt des Anspruchs auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn die Beschreibung des Patents einen weitreichenden Anspruch gerechtfertigt hätte; der Patentinhaber wird nicht in weiterem Umfang geschützt, als er es verlangt hat.
 
Konsequenz dieser Rechtslage ist eine erhöhte Bedeutung der Patentansprüche, während alle weiteren Teile des Patents zur Bestimmung des Schutzumfangs nur Hilfsfunktion haben. Bei klarer und unzweideutiger Fassung der Patentansprüche muss nicht unnötig auf die Beschreibung und die Zeichnungen rekurriert werden, um letztlich zu einer Auslegung zu gelangen, die ohnehin bereits unmittelbar durch den Wortlaut der Patentansprüche bestimmt ist.
 
Für den Anlassfall bedeuten diese rechtlichen Grundsätze, dass Anspruch 1 des Klagspatents hinreichend deutlich klarstellt, dass die Immobilisierung der Allergene auf einem Chip zu erfolgen hat.
 
Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Formulierung des (für die Auslegung vorrangig heranzuziehenden) Patentanspruchs den in der nachfolgenden Beschreibung verwendeten Begriff „fester Träger“ synonym als „Chip“ gelesen haben, ist dies vertretbar, zumal diese Lesart mit Absatz [0029] der Patentschrift in Einklang zu bringen ist, dessen Auslegung ergibt, dass (nur) ein Chip und nicht die Nanopartikel als Träger angesehen werden. Abgesehen davon spricht auch Absatz [0052] von festen Trägern, zählt solche beispielhaft auf und fährt fort: „Solche Chips …“. Auch Absatz [0054] spricht explizit von der Bindung der Allergene „an den Chip“.
 
Dem Rekursgericht ist daher mit seiner Beurteilung des Nichtvorliegens einer Patentverletzung keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom OGH aufzugreifen wäre.
 
 

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