Home

Zivilrecht

OGH: Ehegattenunterhalt – zum Verhältnis von Prozesskostenvorschuss und Verfahrenshilfe

Für den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist nicht maßgeblich, ob der Unterhaltsberechtigte zunächst Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hat oder nicht

23. 11. 2021
Gesetze:   § 94 ABGB, § 66 EheG, § 382 EO, §§ 63 ff ZPO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Ehegattenunterhalt, Sonderbedarf, Prozesskostenvorschuss, einstweiliger Unterhalt, einstweilige Verfügung, Verfahrenshilfe

 
GZ 10 Ob 26/21b, 13.09.2021
 
OGH: Die Deckung „notwendiger“ Prozess- und Anwaltskosten zählt nach stRsp zum Unterhalt. Diese Kosten sind daher idR aus dem laufenden Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhalts zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte nicht aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen decken kann, kann er einen entsprechenden Sonderbedarf in Form eines Prozesskostenvorschusses als einstweiligen Unterhalt gem § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO geltend machen. Der Unterhaltspflichtige hat solche zusätzliche Zahlungen zu leisten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Ziel des Prozesskostenvorschusses ist ua die Möglichkeit, Streitfragen unter angemessenen Rahmenbedingungen klären zu können.
 
Zum Verhältnis von Prozesskostenvorschuss und Verfahrenshilfe kann nach stRsp der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs an Prozesskosten nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern, weil Verfahrenshilfe nur insoweit bewilligt werden kann, als die Verfahrenskosten weder aus eigenem Vermögen noch aus einem (allenfalls erhöhten) Unterhaltsanspruch finanziert werden können. Prozesskosten können einen derartigen Sonderbedarf bilden.
 
Der Anspruch auf Verfahrenshilfe ist subsidiär. Die Voraussetzungen für ihre Bewilligung sind nicht gegeben, wenn die Kosten, zu deren Deckung die Verfahrenshilfe dient, von einem Dritten zu tragen sind. Bei einkommens- und vermögenslosen Personen sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einzubeziehen (wovon das AußStrG in § 82 Abs 3 Abstammungssachen und in § 101 Abs 5 Unterhaltsverfahren von mj Kinderm ausdrücklich ausnimmt). Ergibt sich unter Heranziehung der materiell-rechtlichen Unterhaltsregeln, dass der Unterhaltspflichtige die Verfahrenskosten der Partei (vorläufig) zu zahlen hat, kommt eine Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht. Die Verfahrenshilfe bewirkt auch nur eine vorläufige Befreiung von der Kostentragung; sie kann zur Gänze oder zum Teil für erloschen erklärt oder entzogen werden. Im Hinblick auf diese Konzeption der Verfahrenshilfe ist im Verfahren wegen Ehegattenunterhalt bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Prozesskostenvorschusses im Wege einer eV gem § 382 Abs 2 Z 8a EO primär zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte die Prozesskosten selbst decken kann - und sei es aufgrund seines Anspruchs auf Sonderbedarfsunterhalt. Für den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist nicht maßgeblich, ob der Unterhaltsberechtigte zunächst Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hat oder nicht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at