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Zivilrecht

OGH: Zum Entstehen einer Dienstbarkeit bei Aufhebung der Eigentümeridentität

War dem Erwerber bekannt, dass die Inanspruchnahme weiterhin bestehen bleiben soll, setzt das Entstehen einer Grunddienstbarkeit nicht voraus, dass die weitere Inanspruchnahme für die Nutzung der herrschenden Liegenschaft „zwingend notwendig“ ist

23. 11. 2021
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 526 ABGB, § 1500 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Servitut, Eigentümerdienstbarkeit, nemini res sua servit, Eigentümeridentität, Verkauf, Offenkundigkeit, Anlagen, Holzlagerplatz, Grundbuch, negatives Publizitätsprinzip

 
GZ 2 Ob 156/20k, 21.10.2021
 
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine (außerbücherliche) Dienstbarkeit entsteht. Offenkundigkeit liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die Inanspruchnahme der einen Liegenschaft zum Nutzen der anderen durch offenkundige Vorgänge oder ersichtliche Anlagen bzw Einrichtungen erkennbar ist oder der Erwerber davon positive Kenntnis hat. Es wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Dabei handelt es sich um eine Auslegungsregel, die Vertragsparteien können ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbaren und so das Entstehen einer Grunddienstbarkeit vertraglich ausschließen.
 
Die gilt auch hier im Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. Zwar wurde in der Rsp ausgeführt, dass offenkundige Vorgänge oder ersichtliche Anlagen bzw Einrichtungen den aktuellen Zweck des Dienens nur dann offenkundig machen, wenn sich aus diesen für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des herrschenden Grundstücks notwendig sind. Dies stand aber damit iZ, dass im dort maßgebenden Zeitpunkt kein aktueller Bedarf an der Nutzung des dienenden Grundstücks (mehr) gegeben war. Hingegen wurde es als ausreichend angesehen, wenn die Inanspruchnahme für die Benützung der herrschenden Liegenschaft nach Maßgabe einer seit vielen Jahren regelmäßig ausgeübten Nutzung weiter nützlich und bequem war.
 
Das Bestehen von durch Vorgänge oder ersichtliche Anlagen bzw Einrichtungen offenkundigen Verhältnissen ist nur für die Beurteilung des Kennenmüssens des Erwerbers von Bedeutung. Hatte der Erwerber dagegen ohnehin positive Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, sind diese Umstände nicht maßgeblich, weil der Erwerber eines solchen Hinweises nicht bedurfte. War dem Erwerber bekannt, dass die Inanspruchnahme weiterhin bestehen bleiben soll, setzt das Entstehen einer Grunddienstbarkeit daher jedenfalls nicht voraus, dass die weitere Inanspruchnahme für die Nutzung der herrschenden Liegenschaft „zwingend notwendig“ ist.
 
 

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