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Zivilrecht

OGH: Zur Bauwesenversicherung

Es handelt es sich beim Verhältnis des VN zum Versicherten um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis bzw beim Versicherungsvertrag um einen unechten Vertrag zu Gunsten Dritter; der VN ist deshalb verpflichtet, eine allenfalls erhaltene Versicherungsleistung dem Versicherten weiterzuleiten

23. 11. 2021
Gesetze:   §§ 74 f VersVG, Art 6 BW 1/75
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Versicherung für fremde Rechnung, Bauwesenversicherung, Treuhandverhältnis, Versicherungsnehmer, Versicherter, Versicherungsleistung

 
GZ 7 Ob 111/21f, 15.09.2021
 
OGH: Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung. Sie wurde hier vom Bauherrn als VN für den Umbau seines Einkaufszentrums abgeschlossen, die klagende Bauunternehmerin ist Mitversicherte. Es ist sowohl das eigene Interesse des Beklagten als Bauherrn als auch das fremde Interesse der beteiligten Bauunternehmer, wozu auch die Klägerin zählt, mitversichert.
 
Eine Versicherung für fremde Rechnung (§ 74 Abs 1 VersVG) liegt dann vor, wenn ein VN im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Nach § 75 Abs 1 VersVG stehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Dieser kann aber gem § 75 Abs 2 VersVG ohne Zustimmung des VN über seine Rechte nur verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist; er hat also grundsätzlich kein eigenes Klage- bzw Verfügungsrecht. Insoweit handelt es sich beim Verhältnis des VN zum Versicherten um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis bzw beim Versicherungsvertrag um einen unechten Vertrag zu Gunsten Dritter. Der VN ist deshalb verpflichtet, eine allenfalls erhaltene Versicherungsleistung dem Versicherten weiterzuleiten, weil er andernfalls bereichert wäre.
 
Grundsätzlich kommt ein Schadenersatzanspruch des Versicherten in Betracht, wenn der VN seine Pflichten aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis schuldhaft verletzt. Der beklagte Bauherr und VN hat hier die Teilrechnung der Klägerin für die Behebung der von ihr selbst verursachten Schäden an den Bauwesenversicherer weitergeleitet, ihn aber (behauptetermaßen treuwidrig) angewiesen, diese Rechnung nicht zu zahlen. Die Klägerin macht vorliegend das Erfüllungsinteresse geltend, sie will vom beklagten VN „Deckung“, nämlich die Bezahlung ihrer Rechnung. Art 6 Z 3 BW 1/75 bestimmt dazu, dass über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur der VN verfügen kann. Die Beklagte lehnte die Verfolgung der Ansprüche der versicherten Klägerin gegen den Versicherer von vornherein ausdrücklich ab. Die Klägerin ist dem Versicherer als Versicherte bekannt. Es sind keine Umstände erkennbar, die eine Berufung des Versicherers auf Art 6 Z 3 BW 1/75 nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, wenn die Klägerin ihre eigenen Ansprüche verfolgen würde. Da ihr der Anspruch gegen den Versicherer im eigenen Namen zusteht, hat sie keinen Schaden.
 
 

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