Beim Fehlen der allgemeinen Fahrerlaubnis ist die mangelnde Kausalität für einen Unfall kaum je anzunehmen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler beruht
GZ 7 Ob 152/21k, 15.09.2021
OGH: Gem § 6 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit, die der VN zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vorbeugende Obliegenheit). Abs 2 eröffnet dem VN somit einen Kausalitätsgegenbeweis.
Nach der stRsp kann der Kausalitätsgegenbeweis bei Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Ebenso wenig ist der Nachweis zulässig, dass der Lenker vor dem Versicherungsfall eine Fahrprüfung bestanden hätte. Für den Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis in der Richtung, dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden von Dritten verursacht wurde. Beim Fehlen der allgemeinen Fahrerlaubnis ist die mangelnde Kausalität für einen Unfall kaum je anzunehmen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler beruht. Dabei ist jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung iZ stehen kann, dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fahrfehlers kann für den Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außerhalb jedes Zusammenhangs mit dem erhöhten Risiko besteht. Der Nachweis aber, dass der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Beweis dafür, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre.
Hier verfügte der VN nur über eine Lenkerberechtigung der Klasse A2 und verursachte bei einem gegen § 102 Abs 3 KFG verstoßenden Fahrmanöver durch Fahren mit einem Motorrad, für das er eine Lenkerberechtigung der Klasse A benötigt hätte, auf nur einem Hinterreifen („Wheelie“) während des Überholens den gegenständlichen Unfall,. Das Fehlen der vom Gesetz geforderten erhöhten Eignung und Zuverlässigkeit kann jedenfalls einen Fahrfehler wie den vorliegenden begünstigen, womit er seiner Art nach nicht außerhalb jedes Zusammenhangs mit dem erhöhten Risiko des Fehlens der entsprechenden Lenkerberechtigung steht. Die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klasse A setzt den Besitz einer Lenkerberechtigung für die Klasse A2 seit zumindest 2 Jahren oder die Vollendung des 24. Lebensjahrs (§ 18a Abs 2 und 3 FSG) und damit implizit eine erhöhte Eignung und Zuverlässigkeit des Lenkers voraus, die der VN nicht erfüllte.