Die von einem Kommunikationsdienstleistungsunternehmen an den Endkunden verrechnete Speichermedienvergütung ist Teil des Gesamtpreises, weil sie ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises ist, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist
GZ 4 Ob 86/21g, 28.09.2021
OGH: Der österreichische Gesetzgeber hat sich in § 42b UrhG zulässigerweise dazu entschlossen, mit der Zahlungspflicht für den nach Art 5 Abs 2 lit b Info-RL vorgesehenen „gerechten Ausgleich“ nicht den Endnutzer zu belasten, sondern denjenigen, der ein Speichermedium erstmals in Verkehr bringt. Dieser und nicht der Letztverbraucher ist Schuldner der Vergütung. Verrechnet der Unternehmer die von ihm geschuldete Vergütung weiter, ist diese Teil des Gesamtpreises. Dies ergibt sich klar aus § 42b Abs 6 Z 2 UrhG, wonach eine Rückvergütung an den Letztverbraucher voraussetzt, dass dieser die Speichermedien „zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt“. Auf die in der Lit umstrittene Frage, ob auch Privatpersonen nach der UrhG-Nov 2005 einen derartigen Rückvergütungsanspruch haben, kommt es für diese Einordnung nicht an. Insoweit zutreffend hat die Beklagte hier auch USt für die Speichermedienvergütung ausgewiesen.
Der als Speichermedienvergütung verrechnete Betrag gehört damit zum Gesamtpreis. Er ist - jedenfalls für natürliche Personen zunächst - unvermeidbar, vorhersehbar und muss jedenfalls von ihnen bezahlt werden, wenn sie die Ware erhalten wollen.
§ 4 Abs 1 Z 4 FAGG ordnet an, dass der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben informieren muss, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten angeben muss. Soweit die Beklagte meint, die Speichermedienvergütung sei nicht im Voraus berechenbar, ist dies nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass sie im vorliegenden Fall tatsächlich berechnet wurde, kann es als notorisch angesehen werden, dass dafür Gesamtverträge mit Verwertungsgesellschaften bestehen, die pauschale Tarife vorsehen. Daher ist nach § 4 Abs 1 Z 4 FAGG auch die Speichermedienvergütung in den „Gesamtpreis“ einzubeziehen. Anzugeben ist dieser, einzelne Preisbestandteile genügen nicht. Erforderlich ist daher die Angabe einer Einzelsumme, zumal es dem Ziel des Gesetzes, mehr Preistransparenz zu schaffen, widerspräche, müsste der Verbraucher eine Vielzahl einzelner Positionen erst selbst addieren.