Bei Vereinbarung zweier verschiedener Festpreise mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen (hier: einer monatlichen Grundgebühr und einer jährlichen Servicepauschale) haben die jährlichen Gesamtkosten auch die kumulierten monatlichen Kosten und die monatlichen Gesamtkosten auch die aliquotierten jährlichen Kosten zu enthalten
GZ 4 Ob 86/21g, 28.09.2021
OGH: Gem § 4 Abs 1 Z 5 FAGG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung, informieren.
Strittig ist hier, ob die von der Beklagten zum Handyvertrag eingehobene jährliche Servicepauschale aliquot bei den monatlichen Gesamtkosten auszuweisen ist und ob bei den jährlichen Gesamtkosten die einzelnen Monatszahlungen aufzuaddieren sind.
Zutreffend ist, dass die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten anzugeben sind. Unzutreffend ist hingegen die Folgerung der Revision, es seien deshalb nur die „jeweiligen“ Kosten des Abrechnungszeitraums auszuweisen, mithin hier als jährliche Kosten nur die Servicepauschale. Diese Auslegung vernachlässigt, dass nach dem Gesetz die Gesamtkosten des Abrechnungszeitraums anzugeben sind. Der Begriff der Gesamtkosten iSd § 4 Abs 1 Z 5 FAGG entspricht dem des Gesamtpreises in Z 4. Wenn das Gesetz daher die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten fordert, so muss der Preis angegeben werden, der vom Verbraucher insgesamt in dem betreffenden Zeitraum zu zahlen ist. Sind zudem die monatlichen Gesamtkosten auszuweisen, so sind dies die aliquotierten Gesamtkosten des Abrechnungszeitraums.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei dieser Informationsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, ist zu teilen. Die Beklagte selbst bezeichnet die Entgeltbestimmungen (das einzige Dokument, in dem die aliquotierten monatlichen Gesamtkosten ersichtlich sind) als ihre AGB. Die für den Verbraucher bestimmten Informationen dürfen aber nicht innerhalb der AGB versteckt werden, sondern es muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher die bereitgestellten Informationen problemlos zur Kenntnis nehmen kann, wenn er dies möchte. Da dem Verbraucher keinerlei Hinweis auf den nur in den AGB ersichtlichen Betrag gegeben und dieser zusätzlich nur als klein gedruckte Fußnote ausgewiesen wird, widerspricht die konkrete Darstellung dem Transparenzgebot.