Ein „Verwenden“ des Kfz liegt auch vor, wenn der Brand des geparkten Kfz durch das sorgfaltswidrige Anwärmen des Motors mittels eines dafür ungeeigneten Heizlüfters verursacht wird
GZ 2 Ob 170/20v, 21.10.2021
OGH: Der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers ist in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben. Nach Abs 1 dieser Bestimmung umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den VN oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs - soweit hier von Interesse - Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Mitversichert sind nach § 2 Abs 2 KHVG ua der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind. Unter „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen“ iS dieser Vorschrift sind nach stRsp sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen.
Durch die RL zur Kfz-Haftpflichtversicherung (RL 2009/103/EG) ist die Pflicht zur Deckung von Schadenersatzansprüchen durch die Haftpflichtversicherung festgelegt und garantiert. Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ iSd Art 3 Abs 1 der RL, für den das Unionsrecht vorsieht, dass Versicherungsschutz zu gewähren ist, stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen ist. Er umfasst auch das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage.
Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs iSd § 2 Abs 1 KHVG ist nach stRsp in weiterem Sinn zu verstehen, als jener des „Betriebs“ iSd § 1 EKHG. Daher hat der erkennende Fachsenat bereits ausgesprochen, dass - in unionsrechtskonformer Auslegung - auch die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kfz infolge dessen Verwendung gem § 2 Abs 1 KHVG grundsätzlich in den Deckungsumfang der für das Kfz bestehenden Haftpflichtversicherung fällt und bei schuldhafter Verursachung durch versicherte Personen ein dadurch entstandener Sachschaden von der Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der als Halter haftpflichtversicherte Erstbeklagte den Brand des geparkten Kfz durch das sorgfaltswidrige Anwärmen des Motors mittels eines dafür ungeeigneten Heizlüfters verschuldete. Daher wurde das an den Carport angrenzende Haus durch Verwendung des PKW iSd § 2 Abs 1 KHVG beschädigt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat somit schon deshalb für den durch den Fahrzeugbrand entstandenen Schaden am Haus einzustehen. Ob sich der Unfall auch beim „Betrieb“ des Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG ereignete, muss nicht beantwortet werden.