Soweit die Klägerin releviert, die Bindungen hätten im Zeitpunkt ihres „Inverkehrbringens“ einen versteckten Mangel aufgewiesen und dazu erkennbar den Standpunkt vertritt, dass eine Skibindung, die nicht in jeder erdenklichen Sturzsituation aufgeht, jedenfalls fehlerhaft iSd § 5 Abs 1 PHG sei, übergeht sie den festgestellten Sachverhalt; danach entspricht es gerade nicht dem Stand der Technik, dass eine Skibindung bei jedem Sturzgeschehen öffnet; es trifft zu, dass es einen Instruktionsfehler begründen kann, wenn die Präsentation des Produkts nicht ausreicht, um einen durchschnittlichen Produktbenützer vor den mit einer Verwendung des Produkts verbundenen Gefahren zu warnen; hier steht aber fest, dass an der von der Klägerin erworbenen Bindung ein „Allgemeiner Warnhinweis“ angebracht war, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass die aus Ski, Bindung und Schuh bestehende Funktionseinheit nicht unbedingt in allen Situationen auslöst, in denen Verletzungs- oder Todesgefahr besteht
GZ 5 Ob 152/21w, 16.09.2021
OGH: Bei den Produktfehlern iSd § 5 Abs 1 PHG ist nach der Rsp zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Konstruktionsfehler ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber das einzelne Stück, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Maßstab für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Ob diese erfüllt sind bzw ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls.
Nach den Feststellungen entsprachen sowohl die Konstruktion des konkreten Bindungstyps als auch die von der Klägerin erworbenen Skibindungen, was ihr Auslöseverhalten und die insofern maßgeblichen Eigenschaften anlangt, den geltenden Normen und technischen Sicherheitsstandards. Sie waren danach auch im Unfallszeitpunkt voll funktionsfähig und wiesen damit ein normgemäßes Auslöseverhalten auf. Die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert regelmäßig die Fehlerfreiheit eines Produkts. Soweit die Klägerin dennoch releviert, die Bindungen hätten im Zeitpunkt ihres „Inverkehrbringens“ einen versteckten Mangel aufgewiesen und dazu erkennbar den Standpunkt vertritt, dass eine Skibindung, die nicht in jeder erdenklichen Sturzsituation aufgeht, jedenfalls fehlerhaft iSd § 5 Abs 1 PHG sei, übergeht sie den festgestellten Sachverhalt. Danach entspricht es gerade nicht dem Stand der Technik, dass eine Skibindung bei jedem Sturzgeschehen öffnet. Das ist grundsätzlich nur bei einem Vorwärtssturz (Körper in Richtung Skispitze) und einem seitlichen Verdrehsturz der Fall. Ein Lösen der Bindung bei einem reinen Rückwärtssturz, wie ihn die Klägerin erlitt, ist nach derzeitigem Stand technisch nicht möglich. Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisieren aber die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das sowohl einen Konstruktions- als auch Produktionsfehler verneinte, ist damit nicht zu erkennen.
Es trifft zu, dass es einen Instruktionsfehler begründen kann, wenn die Präsentation des Produkts nicht ausreicht, um einen durchschnittlichen Produktbenützer vor den mit einer Verwendung des Produkts verbundenen Gefahren zu warnen. Hier steht aber fest, dass an der von der Klägerin erworbenen Bindung ein „Allgemeiner Warnhinweis“ angebracht war, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass die aus Ski, Bindung und Schuh bestehende Funktionseinheit nicht unbedingt in allen Situationen auslöst, in denen Verletzungs- oder Todesgefahr besteht. Dennoch sieht die Klägerin ihre Erwartungshaltung an eine „Sicherheitsbindung“ enttäuscht, weil die von der Beklagten in Verkehr gebrachte Bindung beim konkreten Sturzgeschehen nicht auslöste. Abgesehen davon, dass es nicht auf ihre subjektive Erwartungshaltung ankommt, wurde das von der Beklagten produzierte Produkt vor dem erstmaligen Gebrauch der Klägerin von einem Mitarbeiter der Nebenintervenientin nach ihren Vorgaben auf Basis „Skifahrertyp 3“ eingestellt. Dieser Skifahrertyp fährt nach der Norm ISO 11088 eher schnell und aggressiv, bevorzugt im steilen Gelände. Ihr musste daher – wie jedem durchschnittlichen Skifahrer – klar sein, dass Skibindungen verschieden eingestellt werden, sodass sie entweder leichter oder schwerer auslösen. Damit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Ansicht gelangte, dass (losgelöst vom „Allgemeinen Warnhinweis“ der Beklagten) bei einem durchschnittlichen Skifahrer keine allgemeine Sicherheitserwartung dahin besteht, Skibindungen würden bei einem Sturzgeschehen in jedem Fall auslösen.
Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises erfordern eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement. Für eine solche Verknüpfung besteht nach den Sachverhaltsgrundlagen entgegen der Ansicht der Klägerin schon deshalb kein Raum, weil der Umstand, dass die nach ihren Vorgaben auch für Fahrten im steilen Gelände eingestellte Skibindung nicht schon beim „Verschneiden“ des linken Skis bzw dem daran anschließenden Überkreuzen, die dem Sturzgeschehen vorangingen, öffnete, keineswegs formelhaft auf einen Produktfehler schließen lässt. Entgegen ihrer Ansicht ist das Berufungsgericht daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der Beweis eines Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden nicht gelungen ist.