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Sozialrecht

VwGH: Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG und zur Frage, ob die Teilung der Sonderzahlung durch den Teiler 180 bei halbjährlicher Auszahlung (bzw 90 bei quartalsmäßiger Auszahlung) oder durch die Monatstage bei der Vergütung vorzunehmen ist

Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde

22. 11. 2021
Gesetze:   § 32 EpidemieG
Schlagworte: Epidemierecht, Vergütung für den Verdienstentgang, Sonderzahlungen

 
GZ Ra 2021/09/0210, 13.10.2021
 
VwGH: Die Rechtsfrage, ob bei der Vergütung nach § 32 EpidemieG der gesamte Auszahlungsbetrag an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat der Berechnung zugrunde zu legen sei, wurde mittlerweile vom VwGH beantwortet. Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem EpidemieG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine - wie vom VwG vertreten - auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde.
 
Da die dem angefochtenen Erkenntnis insofern zugrunde gelegte Ansicht des VwG daher von der genannten Rsp des VwGH abweicht, erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
 
 

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