Eine unterbliebene Verständigung steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG aF nicht entgegen
GZ Ra 2021/06/0100, 07.10.2021
VwGH: Eine unterbliebene Verständigung steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG aF nicht entgegen; dies gilt umso mehr für den Fall, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend war und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.