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Verfahrensrecht

VwGH: Abgehen vom Sachverständigengutachten

Das VwG wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt; vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen

22. 11. 2021
Gesetze:   § 52 AVG, §§ 37 ff AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Verwaltungsgericht, Abgehen von Sachverständigengutachten

 
GZ Ro 2020/11/0001, 14.10.2021
 
VwGH: Das VwG ist gegenständlich, einerseits den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zum Ausmaß des Grades der Behinderung des Mitbeteiligten nicht gefolgt, hat dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die das Ergebnis (sowohl was den Grad der Behinderung hinsichtlich der jeweiligen Funktionseinschränkungen als auch den Gesamtgrad der Behinderung des Mitbeteiligten von 60% betrifft) stützen könnten, eingeholt.
 
Vielmehr meinte es, aufgrund zusätzlich eingeholter (aus den Akten nicht ersichtlicher) Auskünfte und der „Einsichtnahme in einschlägige Internetseiten“ den Grad der Behinderung des Mitbeteiligten ohne zusätzliche Gutachten einschätzen zu können und damit die medizinische Beurteilung aus eigenem - abweichend von den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - vornehmen zu können.
 
Diese Vorgangsweise widerspricht nicht nur § 4 Abs 1 EinschätzungsVO, sondern auch der hg Rsp, nach der das VwG der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht wird, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.
 
 

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