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Verfahrensrecht

OGH: EIRAG – zur Frage, ob auch in einem Verfahren, in dem vom einschreitenden dienstleistenden Rechtsanwalt kein Einvernehmensanwalt genannt werden muss (etwa weil [bloß] relative Anwalts- [oder Vertretungs-]pflicht oder aber gar keine Anwaltspflicht besteht), für als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitende dienstleistende Rechtsanwälte die Verpflichtung besteht, am ERV teilzunehmen

Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten in gleicher Weise wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet

16. 11. 2021
Gesetze:   § 89c GOG, EIRAG
Schlagworte: Europäisches Rechtsanwaltsrecht, (relative / keine) Anwalts- / Vertretungspflicht, ERV

 
GZ 1 Ob 116/21x, 07.09.2021
 
OGH: Es ist daran festzuhalten, dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten in gleicher Weise wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet sind; dies gilt unabhängig davon, ob im Verfahren absolute, relative oder gar keine Anwaltspflicht besteht.
 
 

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