Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten in gleicher Weise wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet
GZ 1 Ob 116/21x, 07.09.2021
OGH: Es ist daran festzuhalten, dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten in gleicher Weise wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet sind; dies gilt unabhängig davon, ob im Verfahren absolute, relative oder gar keine Anwaltspflicht besteht.