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Verfahrensrecht

OGH: Erwachsenenschutzverfahren – Rechtsmittel der betroffenen Person

Die betroffene Person kann auch bei einem durch ihren Rechtsbeistand oder Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben; erheben die betroffene Person persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen der Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen

16. 11. 2021
Gesetze:   § 116a AußStrG, § 119 AußStrG, § 6 AußStrG, § 10 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Rechtsmittel der betroffenen Person

 
GZ 5 Ob 164/21k, 23.09.2021
 
OGH: Nach der (mit dem 2. Erwachsenen-SchutzG eingeführten) Bestimmung des § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter oder Rechtsbeistand (§ 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Die betroffene Person kann auch bei einem durch ihren Rechtsbeistand oder Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Erheben die betroffene Person persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen der Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen.
 
Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren aber durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG). Der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs zu 5 Ob 165/21k wurde von der betroffenen Person ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht und weist somit einen Formmangel auf. In diesem Fall hat das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen (§ 10 Abs 4 AußStrG).
 
 

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