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Verfahrensrecht

OGH: § 47 AußStrG – zum Rechtsmittelantrag (iZm Kindesunterhalt)

Generell gilt, dass es für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung nicht allein auf die Textierung des Rechtsmittelantrags ankommt, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels; vor diesem Hintergrund hat der OGH bereits ausgesprochen, dass bei Unterhaltsbemessung die Ausführung „der Beschluss werde zur Gänze angefochten“ genügt

16. 11. 2021
Gesetze:   § 47 AußStrG, § 231 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Rechtsmittelantrag

 
GZ 8 Ob 55/21b, 14.09.2021
 
OGH: Gem § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 AußStrG ist nicht anzuwenden.
 
Die in § 47 Abs 2 und 3 AußStrG formulierten Anforderungen an eine Rekursschrift sind – in bewusster Fortschreibung der schon vor dem AußStrG 2005 bestehenden Rsp – weniger streng als im streitigen Verfahren.
 
Generell gilt, dass es für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung nicht allein auf die Textierung des Rechtsmittelantrags ankommt, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels. Vor diesem Hintergrund hat der OGH bereits ausgesprochen, dass bei Unterhaltsbemessung die Ausführung „der Beschluss werde zur Gänze angefochten“ genügt.
 
Eingangs seines Rekurses erklärte der Vater, dass der [erstgerichtliche] Beschluss „seinem gesamten Inhalte nach angefochten“ werde. Sowohl mit Verfahrens- als auch Beweisrüge wandte er sich in der Folge gegen die Feststellung des Erstgerichts, dass er seit August 2018 monatlich (nur) 700 EUR für beide Kinder gezahlt hatte. Resümierend führte er aus, dass das Erstgericht richtigerweise zu der Erkenntnis hätte gelangen müssen, „dass ein Unterhaltsrückstand nicht besteht und der laufende Unterhalt der Minderjährigen […] 18 % der Bemessungsgrundlage von 2.008 EUR, sohin 361,44 EUR, beträgt“. Abschließend beantragte er in erster Linie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1. 12. 2020 einen monatlichen Unterhalt für die Minderjährigen von 361 EUR zu leisten habe. In eventu stellte er einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Pflegschaftssache an das Erstgericht.
 
Angesichts dieses Rechtsmittelinhalts kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vater auch den vom Erstgericht für den Zeitraum vom 1. 9. 2018 bis 30. 11. 2020 ermittelten Unterhaltsrückstand von 4.232 EUR hinsichtlich des älteren bzw 2.394 EUR hinsichtlich des jüngeren Sohnes bekämpft hat, und zwar mit dem Ziel, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Rückstands zur Gänze entfällt. Damit lässt sich auch sein Rechtsmittelantrag in Einklang bringen, dem offenbar eine ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Anfechtungsumfang vor Augen steht, soweit er über einen monatlichen Unterhaltszuspruch von 361 EUR pro Kind ab 1. 12. 2020 hinausgeht (arg: „und“). Dementsprechend kann von einer – wie die Revisionsrekursgegner meinen – Divergenz zwischen Anfechtungserklärung und Anfechtungsantrag, bei der grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich wäre, keine Rede sein, auch wenn der Vater im Rekurs nicht ausdrücklich die Abweisung des Mehrbegehrens seiner Söhne in Bezug auf den vergangenen und laufenden Unterhalt beantragt hat.
 
Zu Unrecht hat sich das Rekursgericht daher nicht mit den Ausführungen des Vaters zum Nichtvorliegen eines Unterhaltsrückstands auseinandergesetzt und die (allein) für den Unterhaltsrückstand relevante Verfahrens- und Beweisrüge unerledigt gelassen.
 
 

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