Ein entlassener Mitarbeiter ist nicht zur Anfechtung bzw Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl befugt, auch wenn die Entlassung angefochten wird, da auch eine anfechtbare Entlassung grundsätzlich wirksam ist und die Entlassung das Dienstverhältnis jedenfalls beendet; erst ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil würde rückwirkend die Wirksamkeit der Entlassung beseitigen
GZ 8 ObA 38/21b, 03.08.2021
OGH: Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, nach stRsp und überwiegender Ansicht in der Lit das Dienstverhältnis im Allgemeinen – nämlich abseits eines besonderen gesetzlichen Bestandsschutzes – mit sofortiger Wirkung. Zwingende Folge dessen ist, dass der Entlassene nicht mehr in eine spätere Betriebsratswahl einzubeziehen ist, setzen doch die Bestimmungen der §§ 52 und 53 ArbVG über das aktive und passive Wahlrecht voraus, dass die Person an den jeweils genannten Stichtagen im Betrieb beschäftigt ist. Dass die Klägerin die Entlassung vom Mai 2019 nach § 106 ArbVG angefochten hat, ändert an der Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch die Entlassung nichts. Erst ein der Entlassungsanfechtungsklage stattgebendes, hier noch nicht vorliegendes stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil würde die Wirksamkeit der Entlassung rückwirkend beseitigen.
Darauf, dass ihr der besondere gesetzliche Bestandsschutz für Betriebsratsmitglieder oder -kandidaten nach § 122 ArbVG zukomme, was die Vorinstanzen übereinstimmend verneinten, kommt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision nicht zurück.