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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Rechtsanwaltes bei Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften

Ein RA hat seine Mandantin (GmbH) aufgrund seiner Verpflichtung zur Interessenwahrung vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, konkret zu warnen und tunlichst zu bewahren

16. 11. 2021
Gesetze:   § 9 RAO, § 1009 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 82 GmbHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt, Interessenwahrungspflicht, Mandantin, Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften Eigenkapitalrückgewähr, Warnpflicht

 
GZ 6 Ob26/21y, 14.09.2021
 
OGH: Der RA hat gem § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des RA sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung. Die Belehrungspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die bereits von anderer berufener Seite Rechtsberatung eingeholt haben oder selbst über Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen, wenn sich für den RA die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des für die professionelle Erledigung des Geschäftsfalls erforderlichen Wissensstands des Auftraggebers herausstellt.
 
In der Rsp wurde die Haftung des RA wegen der unterbliebenen Warnung seines Mandanten vor einem drohenden Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften iZm der Vertragserrichtung und -prüfung thematisiert. Ein mit der Vertragserrichtung für eine GmbH beauftragter RA muss demnach dann, wenn die Möglichkeit im Raum steht, dass die Durchführung des Vertrags gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, die dafür vorliegenden Verdachtsmomente prüfen. Dies folgt aus seiner Verpflichtung zur Interessenwahrung gem § 9 Abs 1 RAO, die es auch erfordert, die von ihm vertretene Partei vom Abschluss möglicherweise nichtiger Rechtsgeschäfte abzuhalten. Die Verpflichtung des RA zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung der negativen Folgen von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften gilt als Ausfluss der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des RA bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen.
 
Die hier vom RA auftragsgemäß durchgeführten Auszahlungen widersprechen ihrem äußeren Anschein nach diametral dem Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG. Darauf, ob die Beträge in den Einnahmen oder in „der Auftragslage und den Saldenlisten“ der GmbH Deckung fanden, kommt es für die Anwendung des § 82 GmbHG nicht an, sodass sich der RA nicht mit seiner diesbezüglichen Einschätzung zufrieden geben konnte. Auszahlungen an den Gesellschafter könnten vielmehr nur dann zulässig sein, wenn es sich um Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte handelt. Daher hätte der RA die GmbH vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, konkret zu warnen und tunlichst zu bewahren gehabt. Dies hätte eine Aufklärung der GmbH erforderlich gemacht, die über einen allgemein gehaltenen Hinweis auf einen „allfälligen“ Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften hinausgeht.
 
 

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