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Strafrecht

OGH: § 217 StGB – grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Bei Erfüllung des Tatbestands nach § 217 Abs 2 StGB – welcher regelmäßig den Einsatz der für § 104a Abs 1 (iVm Abs 2) StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mittel umfasst – wird der Grundtatbestand nach § 104a Abs 1 StGB als typische Begleittat konsumiert

16. 11. 2021
Gesetze:   § 217 StGB, § 104a StGB
Schlagworte: Grenzüberschreitender Prostitutionshandel, Menschenhandel, kriminelle Vereinigung, Nötigung mit Gewalt, gefährliche Drohung

 
GZ 12 Os 85/21y, 16.09.2021
 
OGH: Das Erstgericht unterstellte den festgestellten Sachverhalt der Qualifikation des § 104a Abs 4 erster Fall StGB, ohne zum Tatbestandsmerkmal der kriminellen Vereinigung hinreichende Feststellungen zu treffen. Im Urteil fehlen Sachverhaltsannahmen zu einem Zusammenschluss der Tätergruppe iSe (zwar nicht unbedingt ausdrücklichen, aber zumindest konkludenten) Willenseinigung, sich zur Erreichung des verpönten Zwecks zusammenzuschließen, sowie zum zeitlichen Element, wonach diese Vereinigung (nicht bloß faktisch, sondern aufgrund korrespondierender Willensäußerungen) auf längere Dauer angelegt ist.
 
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert jedenfalls die Aufhebung des Urteils in der Annahme der Qualifikation des § 104a Abs 4 erster Fall StGB (A./II./).
 
In Ausübung der dem OGH nach § 289 StPO zukommenden Befugnis war aber der gesamte Schuldspruch A./II./ zu kassieren, um sicherzustellen, dass die Angeklagte durch den Eintritt der Teilrechtskraft keinen Nachteil erleidet.
 
Denn bei Erfüllung des Tatbestands nach § 217 Abs 2 StGB – welcher regelmäßig den Einsatz der für § 104a Abs 1 (iVm Abs 2) StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mittel umfasst – wird der Grundtatbestand nach § 104a Abs 1 StGB als typische Begleittat konsumiert.
 
Bleibt schließlich zum Schuldspruch A./I./ Anlass zur Klarstellung, dass die vom Erstgericht zusätzlich angenommene alternative Begehungsform der Nötigung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung (§ 217 Abs 2 zweiter Fall StGB) durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Denn die Tatrichter haben insoweit lediglich konstatiert, dass die über die Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich getäuschte Angeklagte ***** G***** den angesprochenen „Juju-Schwur“ abgelegt habe, wobei diese schwören habe müssen, dass sie in Österreich mit niemandem „darüber“ sprechen dürfe, da sie andernfalls sterben würde. Eine mittels Gewalt oder durch gefährliche Drohung bewirkte Nötigung, sich in einen anderen Staat zu begeben, ist daraus nicht ableitbar.
 

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