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Zivilrecht

OGH: Badezimmereinbau ohne entsprechende Isolierung – erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG?

Sofern der Beklagte mit dem Badezimmereinbau einen befugten Unternehmer beauftragt hat, kann ihm nicht angelastet werden, dass dieser den Badezimmereinbau unfachgemäß, nämlich ohne die gebotene Feuchtigkeitsisolierung, durchgeführt hat; aber selbst im gegenteiligen Fall wäre zu beachten, dass tatsächlich kein Schaden eingetreten ist, aufgrund dessen die mangelhafte Ausführung für den Beklagten (bis zur Gutachtenserstattung im Gerichtsverfahren, nach welcher er das Badezimmer entfernen ließ) erkennbar gewesen wäre

16. 11. 2021
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch, Badezimmereinbau, fehlende Feuchtigkeitsisolierung, Rückbau, kein Schaden

 
GZ 3 Ob 95/21y, 01.09.2021
 
OGH: Der vom Kläger geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt vor, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt. Nach der Rsp stellt ein Badezimmereinbau ohne entsprechende Isolierung grundsätzlich einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar, und zwar insbesondere dann, wenn er durch nicht befugte Gewerbsleute erfolgt.
 
Im Verfahren ist strittig, ob der Beklagte sich für den Badezimmereinbau eines befugten Unternehmers bediente. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die vom Erstgericht allein behandelte Frage an, ob der beauftragte Unternehmer jemals im Firmenbuch eingetragen war, sondern darauf, ob er im Zeitpunkt seiner Beauftragung durch den Beklagten über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügte.
 
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG setzt zwar kein Verschulden des Mieters voraus, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann. Im Kern geht es darum, ob das vertragswidrige Verhalten den Mieter vertrauensunwürdig erscheinen lässt. Der Mieter muss sich also so verhalten haben, dass das für das Weiterbestehen des Dauerschuldverhältnisses erforderliche Vertrauen weggefallen ist.
 
Sofern der Beklagte mit dem Badezimmereinbau einen befugten Unternehmer beauftragt hat (wofür die von ihm als Beilage ./4 vorgelegte Rechnung [„Gas und Sanitär Installationen“] spricht), kann ihm nicht angelastet werden, dass dieser den Badezimmereinbau unfachgemäß, nämlich ohne die gebotene Feuchtigkeitsisolierung, durchgeführt hat. Aber selbst im gegenteiligen Fall wäre zu beachten, dass tatsächlich kein Schaden eingetreten ist, aufgrund dessen die mangelhafte Ausführung für den Beklagten (bis zur Gutachtenserstattung im Gerichtsverfahren, nach welcher er das Badezimmer entfernen ließ) erkennbar gewesen wäre; es kann ihm daher mangels irgendwelcher Risikohinweise nicht zum Vorwurf gemacht werden, bei Erkennbarkeit des Mangels nicht unverzüglich tätig geworden zu sein.
 
Der auf die fehlende Feuchtigkeitsisolierung gestützte Kündigungsgrund liegt daher nicht vor, was hiermit abschließend beurteilt ist.
 
 

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