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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auch für einen Mietvertrag gelten kann, der nach zwischenzeitlicher Begründung von Wohnungseigentum über ein Bestandobjekt abgeschlossen wird, dessen Ausgestaltung und Nutzfläche von dem in der Entscheidung nach §§ 18 f MRG angeführten Objekt abweicht

Die Bindungswirkung einer solchen Erhöhungsentscheidung tritt einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung ein, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat

16. 11. 2021
Gesetze:   § 18 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Erhöhung der Hauptmietzinse

 
GZ 5 Ob 142/21z, 16.09.2021
 
OGH: In der dasselbe Gebäude betreffenden Entscheidung zu 5 Ob 56/21b vom 20. 5. 2021 hat der Fachsenat zu der vom Rekursgericht als relevant erachteten Rechtsfrage unter Rückgriff auf die zur Rechtskraftwirkung einer Entscheidung nach den §§ 18 ff MRG bestehenden Jud ausgesprochen, dass die Bindungswirkung einer solchen Erhöhungsentscheidung einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung eintritt, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat. Da das ebenfalls im Jahr 2017 auf fünf Jahre befristet vermietete Objekt nicht nur baulich umgestaltet, sondern durch einen „Anbau“ im Gesamtausmaß von 12 m² deutlich erweitert worden war, kam der Senat zum Ergebnis, dass tatsächlich nicht mehr das in der Schlichtungsstellenentscheidung vom 5. 3. 2010 genannte Objekt vorlag, für das ein zulässiger erhöhter Hauptmietzins festgelegt worden war. Über eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18, 19 MRG für das 2017 vermietete Objekt habe die Schlichtungsstellenentscheidung nicht abgesprochen, die auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich ein konkret bezeichnetes Mietobjekt abgestellt habe, das nun nach Wohnungseigentumsbegründung und Umbau/Zubau nicht mehr existiere.
 
In tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich der zu 5 Ob 56/21b entschiedene Fall nur dadurch, dass der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5. 3. 2010 das Geschäftslokal Top 3–5 mit einer Nutzfläche von 88,40 m² zugrunde lag, für das während des Verteilungszeitraums ein erhöhter Hauptmietzins zu entrichten war, und die von den Antragstellern befristet auf fünf Jahre gemietete Wohnung Top 4b eine Nutzfläche laut Mietvertrag von 74,39 m² hat. Dass nicht ein „Anbau“ und die dadurch bedingte Erweiterung des Bestandobjekts zu beurteilen ist, sondern die Änderung von einem Geschäftslokal in eine Wohnung mit deutlich geringerer Nutzfläche, kann aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie in der Entscheidung zu 5 Ob 56/21b existiert auch im vorliegenden Fall das von der Entscheidung der Schlichtungsstelle erfasste Mietobjekt nach der Wohnungseigentumsbegründung und dem Umbau des Gebäudes nicht mehr; über die Erhöhung des Hauptmietzinses für die von den Antragstellern im Jahr 2017 tatsächlich angemietete Wohnung hat die Schlichtungsstelle in ihrer Entscheidung vom 5. 3. 2010 nicht abgesprochen.
 

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