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Zivilrecht

OGH: Zur Streitwertobergrenze in der Rechtsschutzversicherung

Nach der insoweit klaren Bedingungslage ist auch eine vom VN als Schuldtilgungseinwand dargestellte Überzahlung bei der Ermittlung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen

16. 11. 2021
Gesetze:   Art 22 ARB, §§ 914 f ABGB, § 1431 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Streitwertobergrenze, Werklohn, Abrechnung, Überzahlung, Rückforderung

 
GZ 7 Ob 134/21p, 15.09.2021
 
OGH: Nach Art 22.B.2.3.2 ARB wurde hier eine Streitwertobergrenze von € 25.000 für den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich vereinbart. Diese Bestimmung stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertobergrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht. Diese als Leistungsbeschreibung formulierte sekundäre Risikobeschränkung stellt eine elementare Bedingung für die risikogerechte Prämienkalkulation dar. Sie soll verhindern, dass die Risikobegrenzung durch die Geltendmachung von Teilansprüchen oder auch durch ein zu niedrig beziffertes Feststellungsbegehren unterlaufen oder die Geltendmachung des gesamten Anspruchs für einen späteren Zeitpunkt zurückbehalten wird, wenn vorerst Gegenforderungen erhoben werden, um die Erfolgsaussichten der Durchsetzung der weiteren Ansprüche nach Beendigung eines Vorverfahrens besser abschätzen zu können. Auch wenn diese Vorgangsweise aus wirtschaftlichen, taktischen und prozessökonomischen Überlegungen auf Seiten des Forderungsinhabers durchaus ihre Berechtigung haben mag, kann dadurch nicht ein Versicherungsschutz erlangt werden, der aufgrund der Gesamtanspruchshöhe nicht besteht.
 
Der VN hält hier als Beklagter in dem zu deckenden Prozess der seiner Ansicht nach richtig abgerechneten Werklohnforderung von € 53.757,18 seines Subunternehmers eine bereits erfolgte Überzahlung von € 34.123,61 entgegen, ohne eine prozessuale Aufrechnungseinrede zu erheben oder eine außergerichtlich erfolgte Aufrechnung zu behaupten. Er vertritt, dass es sich dabei ausschließlich um einen für die Streitwertobergrenzen nicht relevanten Schuldtilgungseinwand handle. Die behauptete Überzahlung mag zwar in dem zu deckenden Verfahren nur einen (Schuldtilgungs-)Einwand darstellen, begründet aber einen gesondert klagbaren bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB. Dies bedeutet, dass nach der insoweit klaren Bedingungslage auch der vom VN dargestellte Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB bei der Ermittlung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen ist. Der VN geht vom Nichtbestehen der im zu deckenden Prozess von seinem Subunternehmer geltend gemachten Werklohnforderung infolge einer unrichtigen Leistungsabrechnung und seiner daraus resultierenden Übererfüllung des Werklohnanspruchs aus. Den Keim der Streitigkeiten über die Höhe des Werklohnanspruchs des Subunternehmers - und auch des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs - bildet die behauptete unrichtige Abrechnung des Subunternehmers. Die Streitigkeiten gehen daher auf einen Verstoß zurück und bilden einen einheitlichen Versicherungsfall.
 
 

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