Bei einer KG sind die gesetzlichen Vertreter nicht dem VN (=KG) gleichzuhalten und zwischen einer KG und ihren Gesellschaftern besteht keine Parteiidentität, sodass der Risikoausschluss gem Art 7.6.4. AHVB 2006 nicht greift
GZ 7 Ob 101/21k, 15.09.2021
OGH: Nach Art 7.6.4. AHVB 2006 besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die Gesellschaften, an denen der VN oder seine Angehörigen beteiligt sind, zugefügt werden. Im vorliegenden Fall sind die beiden selbständig vertretungsbefugten Komplementäre der versicherten KG zu 100 % an der geschädigten Bauträger-GmbH beteiligt.
Eine KG ist zwar ein umfassend rechtsfähiger Personenverband mit allen Rechten und Pflichten einer juristischen Person (§ 161 Abs 2 iVm § 105 Abs 1 Satz 2 UGB), allerdings ist sie nach hA keine juristische Person. Es mag sein, dass der Zweck des Risikoausschlusses, nämlich die Vermeidung der Annäherung der Interessen des Geschädigten und des VN in Form einer Beteiligung der vertretungsbefugten Organe eines rechtsfähigen Gebildes als VN an einer geschädigten Gesellschaft, gleichermaßen für juristische Personen wie auch eingetragene Personengesellschaften gilt. Die Anwendung des letzten Satzes in Art 7.6.4. AHVB 2006 auf eingetragene Personengesellschaften scheitert jedoch am nach hA unstrittigen Inhalt des Begriffs „juristische Person“. Risikoausschlüsse sind nach stRsp eng auszulegen. Eine über den Wortlaut hinausgehende (analoge) Anwendung dieses Risikoausschlusses auf eingetragene Personengesellschaften zum Nachteil des VN verbietet sich daher. Daraus folgt für die hier zu beurteilende Klausel, dass der in Art 7.6.4. AHVB 2006 verwendete Begriff „juristische Person“ eine KG nicht einschließt. Da somit bei einer KG die gesetzlichen Vertreter nicht der VN gleichzuhalten sind und zwischen einer KG und ihren Gesellschaftern keine Parteiidentität besteht, greift hier der Risikoausschluss gem Art 7.6.4. AHVB 2006 nicht.
Es mag sein, dass hier die beiden Komplementäre der VN als 100 %-Gesellschafter der geschädigten Bauträger-GmbH mittelbar Geschädigte sind (durch Wertverlust oder nicht erfolgte Wertsteigerung des Geschäftsanteils), unmittelbar geschädigt ist jedoch ausschließlich die GmbH. Dass der Risikoausschluss auch auf solche mittelbaren Schäden der Gesellschafter des VN anzuwenden ist, ergibt sich nicht hinreichend klar aus Wortlaut und Zweck der Klausel. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Versicherers, sodass auch der Risikoausschluss gem Art 7.6.3. AHVB 2006 nicht verwirklicht ist.