Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („iSd Straßenverkehrsvorschriften“) erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde; warum wegen der „Beschuldigtenrechte“ eine Differenzierung zwischen verwaltungstrafrechtlichen Bescheiden und Bescheiden, mit denen die Lenkberechtigung entzogen wird, notwendig sei, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar
GZ 7 Ob 99/21s, 15.09.2021
OGH: Es entspricht stRsp, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach den hier unstrittig anzuwendenden Bestimmungen (§ 5 Abs 1 Z 5, Abs 4 iVm § 7 Abs 1 KHVG und Art 9.2.2 iVm Art 11.1 AKHB 2013) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („iSd Straßenverkehrsvorschriften“) erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Hier geht es um die Verletzung der Obliegenheit nach Art 9.2.2 AKHB 2013, also (ua) darum, ob die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass der Lenker sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“ befand. Zu den in diesem Punkt inhaltsgleichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Art 18.4.2. ARB/GEN 99) sprach der OGH bereits aus, Sinn dieser (zweiten) Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers sei nicht die Bestrafung, sondern nur eine entsprechende (sohin gesicherte) behördliche Feststellung, die Zweifel am inkriminierten Verhalten des Versicherungsnehmers beseitige. Diese Wertung gilt gleichermaßen für die hier relevanten AKHB 2013, ist doch auch diesen nicht zu entnehmen, dass ein Strafausspruch Voraussetzung für den Regress wäre. Warum wegen der „Beschuldigtenrechte“ eine Differenzierung zwischen verwaltungstrafrechtlichen Bescheiden und Bescheiden, mit denen die Lenkberechtigung entzogen wird, notwendig sei, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.
Der OGH kam in der Entscheidung 7 Ob 298/06h zum gleichlautenden Art 9.2.2 AKHB 2001 zum Ergebnis, dass die Feststellung in der Begründung eines Bescheids in einem Führerscheinentzugsverfahren die (zweite) Voraussetzung erfülle. Er stellte in dieser Entscheidung nur deshalb das klagsabweisende Ersturteil wieder her, weil er das Tatsachenvorbringen des Versicherers betreffend die erste Voraussetzung des Regressanspruchs (Alkoholisierung iSd Straßenverkehrsvorschriften) für nicht ausreichend befand.
Auch der im vorliegenden Fall im Rahmen eines Führerscheinentzugsverfahrens ergangene Bescheid erfüllt somit die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 KHVG bzw Art 9.2.2 AKHB 2013, zumal in dessen Begründung konkret festgestellt wird, dass der Beklagte den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, was sich aus dem bei ihm durchgeführten positiven Alkomattest (0,64 mg/l Atemluft-Alkoholwert) ergebe. Demgemäß kann sich die Klägerin, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen mit Erfolg auf die rechtskräftige Entscheidung der BH St. Pölten berufen, mit der dem Beklagten der Führerschein befristet nach § 24 FSG iVm § 7 FSG entzogen wurde.
Aus der Tatsache einer positiven Entscheidung kann aber noch nicht auf das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung geschlossen werden. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die Klägerin auch den erforderlichen Nachweis erbracht hat, dass sich der Beklagte zum Unfallzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd Straßenverkehrsvorschriften befunden hat, wie dies in § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9.2.2 AKHB 2013 als weitere Voraussetzung für den Regress gefordert wird. Anders als in dem der E 7 Ob 298/06h zugrundeliegenden Verfahren hat die Klägerin hier eine 0,8 Promille übersteigende Alkoholisierung des Beklagten im Unfallzeitpunkt und damit eine Alkoholisierung iSd Straßenverkehrsvorschriften behauptet. Zu diesem Vorbringen hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Die Rechtssache ist somit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass nach stRsp bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille und darüber der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, sodass der Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung nicht möglich ist