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Verkehrsrecht

VwGH: Verdacht iSv § 5 Abs 2 Z 1 StVO

Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht iSv § 5 Abs 2 Z 1 StVO begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat

15. 11. 2021
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkoholfahrt, Verdacht, Atemalkoholuntersuchung, Weigerung

 
GZ Ra 2021/02/0202, 29.09.2021
 
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er am 26. Jänner 2021 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe bzw den Lenkzeitpunkt nicht habe konkretisieren wollen/können.
 
Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO eine Geldstrafe iHv € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
 
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil tatsächlich keine Verdachtslage bestanden habe.
 
VwGH: Abgesehen davon, dass der Revisionswerber bei dieser Einschätzung nicht den gesamten vom VwG für das Vorliegen einer Verdachtslage zu Grunde gelegten Sachverhalt berücksichtigte - etwa finden die festgestellten widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers in der Revision keinen Niederschlag -, übersieht er, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO bereits der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt; der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Dabei ist die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht iSv § 5 Abs 2 Z 1 StVO begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.
 
Soweit der Revisionswerber die Verweigerungshandlung auf einen „offenbar schlaftrunkenen“ Zustand zurückführt, kann darauf nicht eingegangen werden, weil sich solche Feststellungen im Sachverhalt nicht finden und der VwGH das angefochtene Erkenntnis nur auf Grund des vom VwG angenommenen Sachverhaltes zu prüfen hat (§ 41 VwGG).
 
 

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