Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 er sich als verletzt erachtet
GZ Ro 2021/06/0009, 30.09.2021
VwGH: Das VwG forderte den Revisionswerber mit Verfügung vom 17. Februar 2021 auf, das Recht, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptete (Revisionspunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG), innerhalb einer festgesetzten Frist bestimmt zu bezeichnen.
„Rein aus anwaltlicher Vorsicht“ wurde im Schriftsatz vom 24. Februar 2021 als Revisionspunkt ausgeführt: „Der Revisionswerber ist durch das Erkenntnis in seinem Recht auf Versagung der Genehmigung, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür, verletzt.“ In der Revision sei umfassend dargelegt worden, dass die Genehmigung gem § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/NachbarInnen - konkret des Revisionswerbers - gefährdet würden. Diesbezüglich sei ua auf die der Erteilung der Genehmigung entgegenstehende apothekenrechtliche Betriebspflicht verwiesen worden.
Dazu kann gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des hg Beschlusses vom 1. Juni 2021, Ro 2020/06/0011 bis 0080, Rn. 12 bis 14, verwiesen werden. Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 er sich als verletzt erachtet.