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Baurecht

VwGH: Änderung der Rechtslage während Baubewilligungsverfahren

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist; eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist; weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war

15. 11. 2021
Gesetze:   § 28 VwGVG
Schlagworte: Baubewilligungsverfahren, Änderung der Rechtslage

 
GZ Ra 2018/06/0210, 01.10.2021
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist für die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall unbestritten nicht.
 
Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Baubehörde möglich gewesen wäre (nämlich vor dem Inkrafttreten der Änderung des gegenständlichen Ortsbildkonzeptes), vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern.
 
Das Fehlen einer Übergangsbestimmung iZm den im Jahr 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Ortsbildkonzeptes Leibnitz 2012 gibt auch keine Veranlassung zu Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht.
 
Auch das VwG hat - mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.
 
Gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, dass das Bauvorhaben der revisionswerbenden Parteien auf der Grundlage des 2016 geänderten Ortsbildkonzeptes nicht genehmigungsfähig sei, wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
 
 

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