Gem § 23 Abs 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; der Revisionswerber konnte seine Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen
GZ Ra 2021/21/0049, 28.09.2021
Der für den Revisionswerber bestellte Verfahrenshelfer erhob mit Schriftsatz vom 23. März 2021 Revision, die der Revisionswerber mit einem von ihm eigenhändig unterfertigten Schreiben vom 30. August 2021 zurückzog. Die Erklärung der Zurückziehung war aufgrund des angeführten Datums der Revision sowie des vom Revisionswerber ausdrücklich erklärten Willens, die angefochtene Entscheidung des VwG zu akzeptieren und seine mittlerweile erfolgte freiwillige Rückkehr nach Deutschland gem § 133a StVG, eindeutig, auch wenn im erwähnten Schreiben die Revision irrtümlich als Beschwerde bezeichnet wurde.
VwGH: Gem § 23 Abs 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Der Revisionswerber konnte seine Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Revision war das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.