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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung des Beschlusses auf Wiedereröffnung des Verfahrens

Hat das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens mit Teilurteil abgesprochen, hinsichtlich des anderen Teils das Verfahren wiedereröffnet, so war hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom Wiedereröffnungsbeschluss betroffen war, das Verfahren gerade nicht abgeschlossen; der Rekurs kann daher mit dem Rekurs gegen eine nachfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden werden

09. 11. 2021
Gesetze:   § 194 ZPO, § 515 ZPO
Schlagworte: Schluss der Verhandlung, Wiedereröffnungsbeschluss, Anfechtung, aufgeschobener Rekurs, verbundener Rekurs, Berufung

 
GZ 8 Ob 91/21x, 03.08.2021
 
OGH: Der Wiedereröffnungsbeschluss ist ebenso wie die in § 194 ZPO an sich nicht vorgesehene Abweisung der Wiedereröffnung nicht abgesondert anfechtbar. Im Fall eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre „Beschwerde“ gegen den Beschluss gem § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt aber in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist.
 
§ 515 ZPO soll bei grundsätzlichem Bestehenbleiben der Anfechtungsmöglichkeit eine Prozessverzögerung dadurch verhüten, dass der Rekurs erst erhoben werden darf, wenn eine weitere Entscheidung zulässigerweise angefochten wird. Mit dem Sonderfall, dass die durch den Beschluss beschwerte Partei gegen das als nächste Entscheidung folgende Urteil mangels Beschwer kein Rechtsmittel erheben kann, beschäftigt sich das Gesetz nicht. Die Lösung liegt darin, dass ein bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs auch selbständig überreicht werden kann, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann. Ebenso ist der Fall zu beurteilen, dass die Partei, weil sie in erster Instanz obsiegt hat, gegen das Urteil kein Rechtsmittel hat. Auch hier beginnt nach der Rsp die Frist für den aufgeschobenen Rekurs mit der Zustellung des Urteils. Darüber hinaus ist aber dann die Rekurserhebung, wenn sie überhaupt geschehen soll, auch notwendig, weil spätestens bei der Überprüfung des Urteils auch diejenigen Beschlüsse überprüft werden müssen, welche in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden. Ein aufgeschobener Rekurs kann daher dann selbständig überreicht werden, wenn infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. In diesem Fall ist die vierzehntägige Rekursfrist einzuhalten.
 
Vorliegend hat das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens mit Teilurteil abgesprochen, hinsichtlich des anderen Teils das Verfahren wiedereröffnet. Das bedeutet, dass hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom Wiedereröffnungsbeschluss betroffen war, das Verfahren gerade nicht abgeschlossen war und eine Verbindung des Rekurses gegen diesen Beschluss mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich war. Damit kann der Rekurs mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden werden.
 
 

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