Die Zurückweisung gem § 179 ZPO kann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen, stellt aber idR keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Voraussetzungen des § 179 S 2 ZPO erfüllt sind
GZ 2 Ob 114/21k, 05.08.2021
OGH: Hat das Berufungsgericht erstmals neues Vorbringen gem § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, dann kann diese Entscheidung nach der Rsp unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in dritter Instanz überprüft werden. Eine solche Mängelrüge lässt sich hier dem Rechtsmittelvorbringen auch entnehmen. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insoweit aber regelmäßig nicht, weil es ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 S 2 ZPO im konkreten Fall erfüllt sind.
Dass die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede in (analoger) Anwendung des § 179 ZPO zulässig ist, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Zur als erheblich bezeichneten Frage, ob die Zurückweisung nach § 179 ZPO auch erst durch das Berufungsgericht erfolgen kann, besteht entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel höchstgerichtliche Rsp. Eine Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht liegt damit nicht vor.
Mit ihrer Behauptung, ihr hätte Gelegenheit zur Erklärung gegeben werden müssen, warum ihr Vorbringen zur Gegenforderung nicht grob schuldhaft verspätet gewesen sei, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie auch im Rechtsmittel nicht schlüssig darzulegen vermag, inwiefern ihr von ihr behauptete massive Umsatzrückgänge in den Jahren 2017 bis 2019 aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht substanziell vor dem Zeitpunkt der Erhebung der Gegenforderung im August 2020 zur Kenntnis gelangt sein sollten. Auf das (zeitverzögerte) Vorliegen von Umsatzsteuerbescheiden für bestimmte Jahre kommt es bei einer Unternehmerin, die eine laufende Buchhaltung zu führen hat, nicht entscheidend an. Im Übrigen ist die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung gibt, stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.