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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindungswirkung von Zivilurteilen für den Nebenintervenienten

Im Fall des Beitritts auf der Gegenseite der streitverkündenden Partei tritt im Verhältnis zwischen der streitverkündenden Partei und dem Nebenintervenienten im Regelfall keine Bindungswirkung ein, sondern nur im Verhältnis zur unterstützten Partei (= Hauptpartei)

09. 11. 2021
Gesetze:   §§ 17 ff ZPO
Schlagworte: Zivilurteil, Bindungswirkung, Streitverkündung, Beitritt als Nebenintervenient, Nebenintervention, Streithelfer

 
GZ 8 Ob 85/21i, 14.09.2021
 
OGH: Nach stRsp erstrecken sich die Wirkungen eines materiell-rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.
 
Diese Bindungswirkung besteht aber nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. Es besteht keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner“ Hauptpartei nicht bekämpfen konnte. Hingegen erstreckt sich die Bindungswirkung eines Urteils auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt. Allerdings kann ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist.
 
Daraus folgt, dass im Fall des Beitritts auf der Gegenseite der streitverkündenden Partei - wie hier - im Verhältnis zwischen der streitverkündenden Partei und dem Nebenintervenienten im Regelfall gerade keine Bindungswirkung eintritt, sondern nur im Verhältnis zur unterstützten Partei (= Hauptpartei). Eine Bindungswirkung gegenüber der streitverkündenden Partei käme im Anlassfall nur dann in Betracht, wenn der Streitbeitritt der Beklagten im Vorverfahren auf Seiten der Gegenpartei als „willkürlich“ zu beurteilen wäre.
 
 

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