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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entgeltfortzahlungsanspruch – zum Begriff des Arbeitsjahres iSd § 8 AngG bei Übernahme eines bisher als Arbeiter beschäftigten Dienstnehmers als Angestellter

Als „Dienstzeiten“ iSd § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen

09. 11. 2021
Gesetze:   § 8 AngG
Schlagworte: Angestelltenrecht, Anspruch bei Dienstverhinderung, Übernahme eines Arbeiters, Entgeltfortzahlungsanspruch, Dienstzeiten

 
GZ 9 ObA 72/21k, 28.07.2021
 
OGH: Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung im Schrifttum an, wonach § 8 Abs 1 AngG so auszulegen ist, dass als „Dienstzeiten“ grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber gelten, also auch Zeiten des Arbeitnehmers als Arbeiter. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeiter- und Angestelltendienstzeiten ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 8 AngG, der nicht einschränkend auf „Dienstzeiten als Angestellter“ abstellt, noch aus der mit der Gesetzesänderung BGBl I 2017/153 verfolgten Intention des Gesetzgebers, das Entgeltfortzahlungsrecht der Angestellten und Arbeiter anzugleichen.
 
 

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