Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der Geschäftsanteile treuhändig hält, besteht kein von seinen eigenen Interessen abweichendes Gesellschaftsinteresse, sodass ein Interessenkonflikt mit den Organpflichten gegenüber der GmbH nicht droht und das Wettbewerbsverbot nicht gilt
GZ 6 Ob 71/21s, 14.09.2021
OGH: Nach § 24 Abs 1 GmbHG dürfen Geschäftsführer ohne Einwilligung der GmbH weder Geschäfte in deren Geschäftszweigen für eigene oder fremde Rechnung machen noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden. Mit dem Wettbewerbsverbot soll durch eine klare gesetzliche Anordnung ein institutioneller Interessenkonflikt zwischen den Eigeninteressen der Organmitglieder und den Organpflichten gegenüber der GmbH hintangehalten werden. Die Einwilligung der GmbH ist stets eine Kompetenz der Gesellschafter und erfolgt grundsätzlich mittels Gesellschafterbeschlusses, wobei dem betroffenen Geschäftsführer, wenn er zugleich Gesellschafter ist, gem § 39 Abs 4 GmbHG kein Stimmrecht zusteht. Die Einwilligung kann auch konkludent erteilt werden. Eine Einwilligung ist gem § 24 Abs 2 GmbHG überdies dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit oder Teilnahme desselben bekannt war und gleichwohl deren Aufgabe nicht ausdrücklich bedungen wurde. Diese Bestimmung regelt den Sonderfall eines konkludenten Gesellschafterbeschlusses. Allerdings unterliegt der geschäftsführende Alleingesellschafter keinem Wettbewerbsverbot, weil in einem solchen Fall ein von den Interessen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers abweichendes Gesellschaftsinteresse, das durch § 24 Abs 1 GmbHG geschützt werden soll, grundsätzlich nicht besteht. Darüber hinaus kann auch von einer Zustimmung zur konkurrenzierenden Tätigkeit ausgegangen werden.
Daran änderte hier weder der Umstand, dass der Beklagte als Alleingesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsanteile treuhändig hielt, noch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit dem Treugeber etwas: Nach dem Trennungsprinzip sind Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Der Treugeber hat keine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der GmbH; Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Der Umstand, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsanteile treuhändig hält, bleibt ohne Einfluss auf sein Verhältnis zur GmbH, und auch der Treugeber hat dadurch keine (Teil-)Rechtsposition innerhalb der GmbH inne. Daher besteht auch in einem solchen Fall kein von den Interessen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers abweichendes Gesellschaftsinteresse, sodass ein Interessenkonflikt zwischen seinen Eigeninteressen und den Organpflichten gegenüber der GmbH nicht droht und das Wettbewerbsverbot nicht gilt. Daran ändert selbst die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit dem Treugeber nichts, denn auch sie betrifft nur das schuldrechtliche Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber.