Die Verhängung von Zwangsstrafen in Abständen von 2 Monaten kann nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, liegt doch keine Identität des Sachverhalts vor, weil die bestraften Handlungen verschieden sind
GZ 6 Ob 136/21z, 14.09.2021
OGH: Nach stRsp sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen iSd Art 6 EMRK. Unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ iS dieser Konventionsbestimmung fallen nämlich jedenfalls keine Maßnahmen, die nicht der Ahndung rechtswidrigen Verhaltens oder präventiven Zwecken dienen, sondern dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Entsprechendes wird im Grundsatz auch zu dem Art 48 ff GRC zugrunde liegenden Strafbegriff vertreten.
Letztlich bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung, ob infolge des materiellen Strafcharakters der Zwangsstrafen nach § 283 UGB der Anwendungsbereich des Doppelbestrafungsverbots gem Art 50 GRG eröffnet ist: Die Verhängung von Zwangsstrafen in Abständen von 2 Monaten kann nämlich von vornherein nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, liegt doch keine Identität des Sachverhalts vor, weil die bestraften Handlungen verschieden sind. Die erste Zwangsstrafe wird für die Unterlassung der Offenlegung des Jahresabschlusses innerhalb der Frist von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag verhängt, während in den folgenden Fällen die unterlassene Offenlegung dieser Unterlagen binnen der weiteren vom Gesetz vorgesehenen Zweimonatsfristen bestraft wird. Die aufeinanderfolgenden Strafen ahnden daher unterschiedliche Verstöße, die zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden. Tatsächlich geht es nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den (weiterhin) säumigen Offenlegungspflichtigen zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen (Beugemittel).
Dass sich durch die Kumulierung periodisch verhängter Zwangsstrafen dann, wenn sich die säumigen Offenlegungspflichtigen - wie hier - über rund 20 Jahre hinweg ungeachtet der wiederkehrenden Strafen zu keiner Verhaltensänderung bewegen lassen, aufgrund der letztlich angewachsenen Summe an Strafbeträgen eine hohe Gesamtbelastung ergeben kann, liegt auf der Hand. Die Beugemaßnahmen müssen aber, will man die intendierte Beugewirkung rasch und effektiv herbeiführen, nicht nur in regelmäßigen, kurzen Abständen getroffen werden, sondern jeweils im Einzelnen auch eine spürbare Sanktion mit sich bringen. Eine absolute Höchstgrenze bezogen auf die Gesamtstrafsumme, nach deren Erreichen weitere Zwangsstrafen trotz der anhaltenden Nichtbeachtung des Gebots der Offenlegung nicht mehr verhängt werden dürften, würde der Effektivität des Sanktionensystems als solchen zuwiderlaufen.