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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch iZm geänderter Rechtslage

Stützt sich ein Sicherungsbegehren auf einen nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoß und ändert sich noch während des Verfahrens die Rechtslage, so ist die Berechtigung eines begehrten Unterlassungsgebots auch am neuen Recht zu messen; denn dieses Gebot soll seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen und kann daher nur dann erlassen werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage verboten ist

09. 11. 2021
Gesetze:   § 14 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Unterlassungsanspruch, geänderte Rechtslage

 
GZ 4 Ob 147/21b, 28.09.2021
 
OGH: Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht.
 
Das bedeutet, dass der Sachvortrag des Klägers als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.
 
Der OGH hat iZm dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein in die Zukunft wirkendes Verbot nur dann erlassen oder bestätigt werden kann, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Das gilt nach der Rsp auch dann, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Norm geändert hat. Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist.
 
Diese Jud wurde zur Änderung der Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens entwickelt. Sie gilt umso mehr, wenn sich die maßgebliche Rechtsnorm bereits im erstgerichtlichen Verfahren geändert hat. Stützt sich ein Sicherungsbegehren auf einen nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoß und ändert sich noch während des Verfahrens die Rechtslage, so ist die Berechtigung eines begehrten Unterlassungsgebots auch am neuen Recht zu messen. Denn dieses Gebot soll seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen und kann daher nur dann erlassen werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage verboten ist.
 
 

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