Da Vermögen, das dem Unterhaltspflichtigen aus erbrechtlichen Ansprüchen zufließt, bei seiner Verpflichtung zur Leistung des angemessenen Unterhalts zu berücksichtigen ist, kommt bei einem Verzicht auf solche Ansprüche, der nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen darf, eine Anspannung auf die aus dem insoweit entgangenen Vermögen erzielbaren Erträge in Betracht; ist der Verzicht auf die Erzielung eines Einkommens bzw die Erlangung einer Einkommensquelle nach den Verhältnissen des Einzelfalls aus (besonders) berücksichtigungswürdigen Gründen gerechtfertigt, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung
GZ 1 Ob 108/21w, 07.09.2021
OGH: Gem § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. Da Vermögen, das dem Unterhaltspflichtigen aus erbrechtlichen Ansprüchen zufließt, bei seiner Verpflichtung zur Leistung des angemessenen Unterhalts zu berücksichtigen ist, kommt bei einem Verzicht auf solche Ansprüche, der nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen darf, eine Anspannung auf die aus dem insoweit entgangenen Vermögen erzielbaren Erträge in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung, also dessen zumindest leichtes Verschulden. Der Anspannungsgrundsatz dient als „eine Art Missbrauchsvorbehalt“, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung (deutlich) höherer Einkünfte versäumt wird. Maßgeblich ist, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen gehandelt hätte. Dessen Verhalten muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein. Ist der Verzicht auf die Erzielung eines Einkommens bzw die Erlangung einer Einkommensquelle nach den Verhältnissen des Einzelfalls aus (besonders) berücksichtigungswürdigen Gründen gerechtfertigt, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung.
Die Rechtsansicht, wonach zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträge nur dann zu berücksichtigen sind und der Unterhaltspflichtige auf diese anzuspannen ist, wenn der „angemessene Unterhalt“ nicht aus dem tatsächlich erzielten Einkommen geleistet werden kann, wurde erst jüngst – sogar zum Ehegattenunterhalt – ausdrücklich abgelehnt. In der (jüngeren) Rsp zum Kindesunterhalt wird ganz allgemein vertreten, dass eine „Anspannung“ der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen auch über den statistisch erhobenen Durchschnittsbedarf des Kindes (den Regelbedarf) zu erfolgen hat, wenn er zu Unterhaltsleistungen, die über die Deckung des Regelbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, im Stande ist. Eine Anspannung ist demnach auch auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen „als solche“ dafür vorliegen.
Da das Rekursgericht diese Rsp unberücksichtigt ließ, bedarf dessen rechtliche Beurteilung – unabhängig davon, dass der auf Basis des tatsächlichen Einkommens nach der Prozentwertmethode bemessene Unterhalt hier sogar unter dem Regelbedarf liegt und die Differenz zwischen diesem und dem auf Basis des tatsächlichen Einkommens des Vaters bemessenen Unterhalt von monatlich bis zu 87 EUR nicht vernachlässigbar ist – einer Korrektur.
Ob es dem Vater als zumindest leicht fahrlässige Schmälerung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage vorzuwerfen ist, dass er den Erbhof seiner Eltern – und offenbar auch weiteres Nachlassvermögen (zB eine Eigentumswohnung) seinem Bruder überließ, kann auf Basis der dazu getroffenen erstinstanzlichen „Feststellung“ nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht führte zwar aus, „dass nicht feststeht, dass er den Erbhof in unterhaltsschädigender Absicht ausgeschlagen bzw zugunsten seines Bruders auf diesen verzichtet hat.“ Ob der Abschluss des Erbübereinkommens durch den Vater im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht „vertretbar“ war, ergibt sich daraus aber nicht. In seiner Beweiswürdigung legte das Erstgericht ergänzend dar, dass nicht beurteilt werden könne, warum die Mutter des Kindesvaters kein Testament errichtet hat, dass es aber der Lebenserfahrung entspreche, dass es in einer intakten Familie durchaus üblich sei, die Regelungen nach dem Tod mündlich zu besprechen und nicht ausschließlich in schriftlicher Testamentsform festzuhalten. Der Vater möge zwar ursprünglich als Anerbe (des elterlichen Hofs) gedacht gewesen sein, da er den Erbhof seines Onkels erhielt, sei es aber „sehr wohl glaubwürdig, dass als Ausgleich sein Bruder den elterlichen Hof übernahm“. Auch daraus kann jedoch nicht verlässlich abgeleitet werden, dass der Vater – wie er behauptet – mit dem Verzicht auf den elterlichen Hof den – testamentarisch nicht dokumentierten – Willen seiner Eltern (insbesondere seiner Mutter) erfüllen wollte, zumal er im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung über 50 % des Nachlasses abgegeben hatte.
Da somit nicht feststeht, aus welchem Grund der Vater auf den Hof seiner Eltern verzichtete, kann die Frage, ob ihm der Abschluss des Erbübereinkommens im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht vorzuwerfen ist, nicht beantwortet werden. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage aufzuheben. Ob dem Vater der elterliche Hof – nach den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes – überhaupt als Anerbe zugefallen wäre, wozu es ebenfalls an den erforderlichen Feststellungen fehlt, muss erst beurteilt werden, wenn feststeht, dass sein „Verzicht“ aus im Unterhaltsverfahren nicht berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgte.
Das unterhaltsberechtigte Kind wirft dem Vater zudem vor, dass sich dieser im Erbübereinkommen an einer dem Bruder überlassenen Eigentumswohnung bloß ein nicht zur Vermietung sondern nur zum eigenen Gebrauch berechtigendes – allerdings nicht ausgeübtes – Wohnungsgebrauchsrecht anstatt eines zur Vermietung berechtigenden Fruchtgenussrechts „einräumen ließ“. Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob dem Vater – wenn er von seinem Bruder die Einräumung eines Fruchtgenussrechts verlangt hätte – ein solches Recht zugestanden worden wäre. Die Entscheidungen der Vorinstanzen bedürfen daher auch insoweit einer Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage.