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Zivilrecht

OGH: Untervermietung – zum Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG

Ist die Zustimmung auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkt, kommt es darauf an, wie weit die Erlaubnis reicht; die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der bloßen Behauptung, dass sie aufgrund eines Zerwürfnisses mit ihrem Ehemann von der Eigentumswohnung in die aufgekündigte Wohnung zurückziehen werde müssen, nicht ausreichend dargelegt, dass sie die gekündigte Wohnung in naher Zukunft dringend benötige, zumal ein Scheidungsverfahren nach acht Jahren ehelichen Zerwürfnisses noch nicht einmal anhängig sei, findet Deckung in der Rsp

09. 11. 2021
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Untervermietung, schutzwürdiges Interesse, Befriedigung des Wohnbedürfnisses, Zerwürfnis mit Ehegatten

 
GZ 6 Ob 45/21t, 06.08.2021
 
OGH: Nach stRsp kann der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nicht durchgesetzt werden, wenn der Vermieter entweder auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes überhaupt verzichtet oder der Untervermietung bedingungslos zugestimmt hat. Ist die Zustimmung auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkt, kommt es darauf an, wie weit die Erlaubnis reicht. Diese Frage ist durch Auslegung der Zustimmungserklärung des Vermieters zu lösen, die sich jeweils am konkreten Einzelfall orientiert.
 
Nach den Feststellungen war der Beklagten bewusst, dass ihr vereinbarungsgemäß ohne Genehmigung der Vermieterseite nur die vorübergehende Aufnahme von Gästen in der vermieteten Wohnung gestattet war, nicht jedoch generell die Untervermietung. Da sie bezweifelte, dass ihr die Untervermietung an mehrere Personen (gleichzeitig) gestattet würde, fragte sie „vorsichtshalber“ gar nicht um Erlaubnis.
 
Nach stRsp liegt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags nur vor, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen. Der Mieter muss konkrete Behauptungen aufstellen, aus welchen Gründen sein schutzwürdiges Interesse besteht. Die Gründe für eine beabsichtigte Wiederkehr und der Zeitplan für deren Umsetzung müssen zwar nicht in allen Einzelheiten darlegt werden. Um die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auch nur annähernd prüfen zu können, ist jedoch idR die Angabe eines Zeitrahmens zu fordern, innerhalb dessen der Mieter in das aufgekündigte Objekt zurückkehren kann und will. Die Verwendung allgemeiner Floskeln wie „in absehbarer Zeit“ reicht dafür nicht aus. Sie ermöglicht keinerlei Einschätzung, ob die Rückkehr nur eine völlig ungewisse Möglichkeit darstellt.
 
Nach den Feststellungen wohnt die Beklagte alleine in ihrer Eigentumswohnung, die die gleiche Größe wie die gekündigte Wohnung hat. Sie und ihr 2012 aus dieser Eigentumswohnung ausgezogener Ehemann wollen sich scheiden lassen, können sich aber nicht einigen, weil der Ehemann die von ihm finanzierte Eigentumswohnung haben möchte. Es gibt deswegen noch kein gerichtliches Verfahren.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, angesichts dieser Umstände habe die Beklagte mit der bloßen Behauptung, dass sie aufgrund eines Zerwürfnisses mit ihrem Ehemann von dieser Eigentumswohnung in die aufgekündigte Wohnung zurückziehen werde müssen, nicht ausreichend dargelegt, dass sie die gekündigte Wohnung in naher Zukunft dringend benötige, zumal ein Scheidungsverfahren nach acht Jahren ehelichen Zerwürfnisses noch nicht einmal anhängig sei, findet Deckung in der erörterten Rsp.
 
 

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