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Zivilrecht

OGH: Gerichtlich strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB durch Organ einer juristischen Person – Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf juristische Person?

Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren; dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat

09. 11. 2021
Gesetze:   § 1489 ABGB, VbVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, dreißigjährige Verjährungsfrist, gerichtlich strafbare Handlung, Organ einer juristischen Gesellschaft

 
GZ 6 Ob 92/21d, 06.08.2021
 
OGH: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.
 
 

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