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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Sache iSd § 50 VwGVG (hier: Bekämpfung des Schuld- und Strafausspruchs, wobei die belBeh von einem Einspruch nur gegen die Strafhöhe ausging)

Im Revisionsfall bestand angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers kein Zweifel, dass der Einspruch hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde; durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung im Umfang des bekämpften zweiten Spruchpunktes außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten; in der Folge hätte die belBeh daher - weil eine Zurückziehung oder Einschränkung dieses Einspruchs für den VwGH nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist - eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen; da die belBeh den Einspruch gegen den zweiten Spruchpunkt sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage; das VwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben; bei einer Entscheidung über die Schuld des Revisionswerbers hätte das VwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten

08. 11. 2021
Gesetze:   § 50 VwGVG, § 49 VStG, § 27 VwGVG, § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, in der Sache, Inhalt des Rechtsmittels, Einspruch, Schuld- und Strafausspruch, Unzuständigkeit

 
GZ Ra 2021/02/0167, 16.09.2021
 
VwGH: § 50 VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach „in Verwaltungsstrafsachen“ anzuwenden. Während § 28 VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das VwG, über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird.
 
Es ist stRsp des VwGH, dass die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruches - entschieden hat.
 
Wenn aber eine unzuständige Behörde entschieden hat, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben.
 
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt.
 
Ebenso ist etwa auch im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde der Verfahrensgegenstand nur die verfügte Aussetzung gem § 30 Abs 2 VStG.
 
So ist auch im Verwaltungsstrafverfahren, wenn etwa die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belBeh mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte.
 
Erlässt die belBeh bei einem verspäteten Einspruch dennoch ein Straferkenntnis, hat das VwG hingegen nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen.
 
Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gem § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl § 49 Abs 2 erster Satz VStG) verletzt werden.
 
Ebenso ist in Verwaltungsstrafverfahren zwischen Schuld- und Strafausspruch als Gegenstand des Verfahrens zu unterscheiden:
 
Ist etwa eine Strafverfügung mangels Einspruchs in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des § 49 Abs 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht.
 
Diese Jud hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Macht das VwG bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp ist für den vorliegenden Revisionsfall auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens angesichts der von der belBeh getroffenen Entscheidung lediglich die Frage war, ob die belBeh zu Recht von einem auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Einspruch ausgehen durfte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war in dieser Verfahrenskonstellation gerade nicht die Schuld des Revisionswerbers an der angelasteten Verwaltungsübertretung.
 
Zur Beurteilung des Einspruchs des Revisionswerbers ist Folgendes auszuführen:
 
Nach der Rsp ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet.
 
Die Behörde ist bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen.
 
Im Revisionsfall bestand angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers kein Zweifel, dass der Einspruch hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde. Durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung im Umfang des bekämpften zweiten Spruchpunktes außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten. In der Folge hätte die belBeh daher - weil eine Zurückziehung oder Einschränkung dieses Einspruchs für den VwGH nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist - eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen.
 
Da die belBeh den Einspruch gegen den zweiten Spruchpunkt sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage. Das VwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Revisionswerbers hätte das VwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.
 
 

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