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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Absehen von Durchführung einer beantragten Verhandlung

Im Hinblick darauf, dass das VwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe einen „vollen“ Einspruch erhoben, folgte und das angefochtene Straferkenntnis behob, war es unter Anwendung des § 44 Abs 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen

08. 11. 2021
Gesetze:   § 44 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Absehen von Durchführung einer beantragten Verhandlung, Aufhebung

 
GZ Ra 2021/02/0167, 16.09.2021
 
Der Revisionswerber bringt vor, das VwG hätte zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Verwaltungsstrafverfahren wäre eine solche angesichts seines Antrages durchzuführen gewesen.
 
VwGH: Im Hinblick darauf, dass das VwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe einen „vollen“ Einspruch erhoben, folgte und das angefochtene Straferkenntnis behob, war es unter Anwendung des § 44 Abs 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
 
 

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