Im Hinblick darauf, dass das VwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe einen „vollen“ Einspruch erhoben, folgte und das angefochtene Straferkenntnis behob, war es unter Anwendung des § 44 Abs 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen
GZ Ra 2021/02/0167, 16.09.2021
Der Revisionswerber bringt vor, das VwG hätte zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Verwaltungsstrafverfahren wäre eine solche angesichts seines Antrages durchzuführen gewesen.
VwGH: Im Hinblick darauf, dass das VwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe einen „vollen“ Einspruch erhoben, folgte und das angefochtene Straferkenntnis behob, war es unter Anwendung des § 44 Abs 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.