Zwar ist einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen und es kann ein Vorbringen unter Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechts eintreten würde, ableitbar ist
GZ Ra 2018/06/0053, 01.10.2021
VwGH: Einwendungen müssen derart spezialisiert sein, dass sie die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiver Rechte erkennbar werden lassen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird.
Zwar ist einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen und es kann ein Vorbringen unter Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechts eintreten würde, ableitbar ist.
Insofern erweist sich im vorliegenden Fall die Beurteilung des VwG, der Revisionswerber habe mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 vor der Baubehörde erstatteten Vorbringen, bei Erfüllung näher genannter Bedingungen „gegen den Baubescheid“ „keinen Einspruch“ zu erheben, die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht konkret behauptet und keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben, angesichts der (im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wiedergegebenen Formulierung der Stellungnahme) nicht als unvertretbar. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Insbesondere ist der bloße Hinweis auf das „gesamte Verhalten in der Verhandlung“ nicht geeignet, die Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung darzulegen.