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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Stellung des Begünstigten einer Privatstiftung im Konkursverfahren

Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt

02. 11. 2021
Gesetze:   § 5 PSG, §§ 331 ff EO, § 2 IO
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Begünstigter, Begünstigtenstellung, Übertragbarkeit, Verzicht, Aufgabe, Verwertung, Konkurs, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Insolvenzmasse

 
GZ 8 Ob 101/20s, 03.08.2021
 
OGH: Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich und weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar. Es steht dem Stifter aber frei, in die Stiftungserklärung Bestimmungen aufzunehmen, die einer Vererblichkeit gleichkommen, etwa den Eintritt von bestimmten Nachkommen von Begünstigten nach deren Ableben. Auch in diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für das Erlangen der Begünstigung nicht das Erbrecht, sondern die Bestimmung des Nachfolgers in der Stiftungserklärung. Der Stifter kann auch Begünstigten die Möglichkeit eröffnen, sich durch einseitigen Willensentschluss der Begünstigtenstellung zu entledigen.
 
Wenn das Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten nach den vom Stifter festgelegten Bedingungen dazu führt, dass Mitbegünstigte oder Dritte an seine Stelle „nachrücken“, erwerben diese ihre Position nicht durch ein Rechtsgeschäft mit dem Weichenden. Sie treten nicht wie ein Käufer als Singularsukzessoren in die Position des Verkäufers ein. Die Nachfolger treten nicht in die Rechtsstellung des Weichenden ein, sondern erwerben ein eigenes Recht aufgrund des Stifterwillens. Eine Entgeltvereinbarung zwischen dem alten und dem nachfolgenden Begünstigten für die Verzichtserklärung erfolgt aus Sicht der Stiftung unter Dritten und hat ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Stiftungserklärung allenfalls Vereinbarungen dieser Art als unerwünscht verbieten oder als Grund für einen Widerruf der Begünstigung normieren könnte, weil derartige Beschränkungen hier nicht festgestellt sind. Ein Begünstigter ist auch nicht gehindert, eine ihm in der Stiftungserklärung selbst eingeräumte Option zum Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten in der vom Stifter geregelten Weise wahrzunehmen. Für diese Erklärung kann er im Rahmen der Vertragsfreiheit auch eine Entgeltvereinbarung mit jemandem treffen, dem dieses freiwillige Ausscheiden aufgrund der für diesen Fall vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung wirtschaftlich zum Vorteil gereicht. Eine solche Vereinbarung könnte die Interessen und Zwecke der Stiftung allenfalls dann berühren, wenn der Abschluss solcher Geschäfte in der Stiftungserklärung als unerwünscht untersagt wäre.
 
Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben.
 
 

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