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Strafrecht

OGH: § 51 StPO – Antrag des Beschuldigten auf Einsichtnahme in das bei gerichtlich bewilligten Durchsuchungen sichergestellte und in der Folge in einem „Online-Datenraum“ zwecks Auswertung und Prüfung auf Verfahrensrelevanz gespeicherte Datenmaterial

Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert, sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf - sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte - elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist; erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht; davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO

02. 11. 2021
Gesetze:   § 51 StPO, § 53 StPO
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht, Ermittlungsakten, gespeichertes Datenmaterial

 
GZ 14 Os 35/21k, 01.06.2021
 
OGH: Die Dokumentationsbefugnis der Staatsanwaltschaft besteht zu den in § 1 Abs 1 erster Satz StPO normierten (gesetzlichen) Zwecken, also zur Aufklärung von (begangenen) Straftaten, zur Verfolgung solcher Straftaten verdächtiger Personen und zu damit zusammenhängenden Entscheidungen. Dokumentation zu anderen als diesen Zwecken bedarf einer konkret benennbaren gesetzlichen Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG).
 
Im (hier) Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen (§ 4 Abs 1 zweiter Satz StPO). In diesem Sinn notwendig sind solche zu erheblichen Tatsachen – soweit hier relevant – zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet. Allein in diesem Umfang besteht eine umfassende Dokumentationspflicht.
 
Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als (uU entlastender) Kontrollbeweis nicht erkennbar ist, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst und deshalb kein im Ermittlungsakt festzuhaltendes Ergebnis. Ebenso wenig darf die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben nicht erforderliche personenbezogene Daten verarbeiten (§ 74 Abs 1 erster Satz StPO).
 
Demnach sind Ermittlungsakten nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert, sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßigem Festhalten, mit dem Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht.
 
Indem das Beschwerdegericht trotz des (zutreffend) verneinten Vorliegens von Ergebnissen im dargestellten Sinn – mit unklarem Hinweis auf §§ 609 ff Geo – aus der mehrjährigen Dauer der Auswertung des elektronischen Datenbestands ein diesen umfassendes Akteneinsichtrecht des Beschuldigten M***** ableitet, verletzte es das Gesetz in § 51 Abs 1 StPO.
 
 

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