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Zivilrecht

OGH: Zur Aufteilung der Ehewohnung

Es würde dem Gebot der Billigkeit widersprechen, den ohnehin durch eine „wertverfolgende Berücksichtigung“ geschützten Vermögensinteressen des die Ehewohnung überwiegend mit nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen finanzierenden Ehegatten per se einen Vorrang vor dem überwiegenden Wohnbedürfnis des anderen Ehegatten einzuräumen

02. 11. 2021
Gesetze:   § 83 EheG, § 87 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Ehewohnung, Aufteilungsverfahren, Zuweisung, Wohnbedürfnis, Kinder, Billigkeit, Ausgleichszahlung, wertverfolgende Berücksichtigung

 
GZ 1 Ob 141/21y, 07.09.2021
 
OGH: Es entspricht im Allgemeinen der Billigkeit, die Ehewohnung - wenn die Beiträge der Ehegatten zum Aufteilungsvermögen iSd § 83 EheG gleichgewichtig sind - demjenigen Ehepartner zu überlassen, der darauf im Einzelfall eher angewiesen ist. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei unterschiedlich hohen Beiträgen die Zuweisung an den weniger Beitragenden nicht in Betracht käme. Vielmehr sind auch die jeder Partei zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu berücksichtigen; ebenso das Wohl der nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder.
 
Bei der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung kann es zwar in einigen Fällen auch eine Rolle spielen, wer diese (weit) überwiegend mit nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen finanziert hat. Da es für die Zuweisungsentscheidung va auf den jeweiligen Wohnbedarf der Ehegatten ankommt, kommt diesem Kriterium aber keine entscheidende Bedeutung zu, wenn - wie hier - ein Ehegatte dringender auf die Wohnung angewiesen ist als der andere. Es würde dem Gebot der Billigkeit widersprechen, den ohnehin durch eine „wertverfolgende Berücksichtigung“ geschützten Vermögensinteressen des die Ehewohnung überwiegend mit nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen finanzierenden Ehegatten per se einen Vorrang vor dem überwiegenden Wohnbedürfnis des anderen Ehegatten einzuräumen.
 
Anhaltspunkte dafür, dass hier der Mann nicht in der Lage wäre, die für die Überlassung des Hauses mit der Ehewohnung zu leistende Ausgleichszahlung aufzubringen, bestehen nicht. Warum es für dessen Zuweisung eine Rolle spielen sollte, dass der Mann der Frau das Haus seit geraumer Zeit nicht mehr zur Nutzung überließ, wird im Rechtsmittel nicht näher dargelegt; die Revisionsrekurswerberin behauptet auch gar nicht, dass sie dieses seitdem selbst nutzen wollte.
 
 

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