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Zivilrecht

OGH: Anspruch des Vermieters / Rechtsnachfolgers auf Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung?

Die Regelung des § 15 Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet nicht, dass dem Vermieter bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung zukommt; sie bezweckt vielmehr, dass der Mieter die Zahlungsmodalität entsprechend seiner Wahl ausüben kann; § 15 Abs 3 MRG ist zwingendes Recht; schon deshalb kann die Bezahlung des Mietzinses mittels Banküberweisung – sofern ihr nicht ohnedies eine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde liegt – nicht als ungewöhnliche „Nebenabrede“ qualifiziert werden; sie bindet daher den Rechtsnachfolger auf Vermieterseite, weil der Mieter seine Wahl der Erfüllung durch Banküberweisung bereits getroffen hatte und ihm deshalb die Bankdaten des Vermieters bekanntgegeben worden waren

02. 11. 2021
Gesetze:   § 907a ABGB, § 15 MRG, § 2 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Vermieter / Rechtsnachfolger, Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung, Zahlungsmodalität, Wahlrecht des Mieters

 
GZ 1 Ob 124/21y, 07.09.2021
 
OGH: Nach der mit dem ZVG eingeführten Bestimmung des § 907a Abs 1 ABGB sind Geldschulden am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Geldschulden sind danach Bringschulden, wobei dem Schuldner die Wahlmöglichkeit der Erfüllungsmodalität zukommt. Er kann entscheiden, ob er den Geldbetrag dem Gläubiger an dessen Ort persönlich übergibt oder an ihn übermitteln lässt oder ob er den Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweist. Nach allgemeinem Zivilrecht hat der Schuldner aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Gläubiger eine Bankverbindung nennt.
 
Auch dem Mieter als Geldschuldner steht das in § 907a ABGB normierte Wahlrecht offen. Er kann den Mietzins am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers bar zahlen bzw dorthin bar übermitteln lassen oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweisen. Der Mieter kann daher grundsätzlich frei entscheiden auf welche der genannten Arten er den Mietzins leistet. § 15 Abs 3 letzter Satz MRG ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Zweck dieser Regelung ist, dem Mieter die Wahl einer verhältnismäßig einfachen Zahlung per Banküberweisung zu ermöglichen. Entscheidet sich der Mieter daher für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung durch Überweisung, hat ihm der Vermieter nach § 15 Abs 3 letzter Satz MRG eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, weil er erst dadurch in die Lage versetzt wird, von der gewählten Erfüllungsart Gebrauch zu machen.
 
Die Regelung des § 15 Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet daher nicht, dass dem Vermieter bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung zukommt. Sie bezweckt vielmehr, dass der Mieter die Zahlungsmodalität entsprechend seiner Wahl ausüben kann.
 
Das Wahlrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird. Fällt die Wahl des Mieters auf Zahlung des Mietzinses durch Überweisung und sind ihm die Kontoverbindungen des Vermieters nicht ohnedies bekannt, muss er entgegen der Ansicht der Beklagten den Vermieter von seiner Wahl in Kenntnis setzen, damit dessen Obliegenheit zur Bekanntgabe eines verkehrsüblichen Bankkontos ausgelöst wird. Die Aufforderung zur Bekanntgabe einer verkehrsüblichen Bankverbindung, stellt jedenfalls eine ausreichend deutliche Willenserklärung in diesem Sinn dar.
 
Unterlässt der Vermieter in einem solchen Fall die Bekanntgabe einer verkehrsüblichen Bankverbindung, ist der Mieter nicht verpflichtet auf eine andere Erfüllungsart „umzusteigen“, weil das ihm eingeräumte Wahlrecht dadurch konterkariert würde. Der Vermieter verletzt vielmehr seine gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht an der Erfüllungshandlung des Mieters und gerät in Annahmeverzug. Solange der Vermieter die erforderlichen Informationen über seine Bankverbindung nicht bekannt gibt, ist der Mieter wegen dieses Verzugs an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gehindert und kann selbst nicht in Verzug geraten.
 
Der Erwerber eines Bestandobjekts ist an den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag gebunden, es sei denn es handelt sich um Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, die er weder kannte noch kennen musste (§ 2 Abs 1 MRG). Der Begriff Nebenabrede erfasst auch eine nachträglich zustandegekommene Vereinbarung. Sie ist (nur dann) ungewöhnlich, wenn sie der typischen Interessensituation der Beteiligten widerspricht oder bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird.
 
§ 15 Abs 3 MRG ist zwingendes Recht. Schon deshalb kann die Bezahlung des Mietzinses mittels Banküberweisung – sofern ihr nicht ohnedies eine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde liegt – nicht als ungewöhnliche „Nebenabrede“ qualifiziert werden. Sie bindet daher den Rechtsnachfolger auf Vermieterseite, weil der Mieter seine Wahl der Erfüllung durch Banküberweisung bereits getroffen hatte und ihm deshalb die Bankdaten des Vermieters bekanntgegeben worden waren. Nach § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB trägt schon bei einer bloßen Änderung der Bankverbindung der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr. Hat daher der Mieter seine Wahl bereits gegenüber dem Rechtsvorgänger auf Vermieterseite getroffen, muss er den Rechtsnachfolger nicht neuerlich auffordern, die Bankverbindung bekanntzugeben, weil darin nur die Bekräftigung seiner bereits erfolgten Wahl gesehen werden könnte, zu der er nicht verpflichtet ist. In einem solchen Fall hat der auf Vermieterseite in den Vertrag eintretende Käufer dem Mieter die geänderte Bankverbindung von sich aus bekannt zu geben. Sollten die Beklagten bereits gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt und diese ihnen ein Bankkonto für die Überweisung der Mietzinszahlungen bekannt gegeben haben, wären sie nicht neuerlich zu einer Mitteilung ihrer Wahl an die Klägerin verpflichtet gewesen. Im Unterbleiben der Mietzinszahlungen läge dann auch keine Säumigkeit, weil die an die einmal getroffene Wahl gebundene Rechtsnachfolgerin auf Vermieterseite verpflichtet gewesen wäre, von sich aus die Änderung der Bankverbindung mitzuteilen, will sie nicht in Annahmeverzug geraten.
 
Da sich die beklagten Mieter bereits gegenüber der früheren Vermieterin für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung durch Überweisung entschieden hatten und diese ihnen zu diesem Zweck ihre Bankverbindung bekanntgegeben hatte, waren sich nicht verpflichtet, ihre Wahl gegenüber der Klägerin als Erwerberin zu bekräftigen. In Folge der bereits getroffenen Wahl, die auch gegenüber der neuen Vermieterin wirksam blieb, wäre die Klägerin vielmehr gehalten gewesen, den Beklagten eine verkehrsübliche Bankverbindung zum Zwecke der Erfüllung der Mietzinsschuld von sich aus bekanntzugeben. Da sie eine solche Bekanntgabe unterlassen hat, trägt sie als Gläubigerin – wie auch sonst bei einer Änderung der Bankverbindung – die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr (§ 907a Abs 1 Satz 2 ABGB), mit der Wirkung, dass sich die Beklagten nicht im Verzug befanden.
 
 

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