Eine Klausel, wonach der „in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbare Kredit in Schweizer Franken zur Verfügung gestellt wird“, ist nicht klar und daher gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam
GZ 1 Ob 93/21i, 07.09.2021
OGH: Nach dem unstrittigen Inhalt der Kreditverträge erklärt sich die beklagte Bank bereit, einem Kreditnehmer „einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit“ bis zu einem bestimmten Gegenwert in EUR in der Währung Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen. Unproblematisch ist die Ausnützung des Kredits allein in Schweizer Franken, wenn sich der Kreditnehmer dafür entscheidet, den Kreditbetrag auch in dieser Währung ausgezahlt zu erhalten. In diesem Fall ist die „ausgenützte“ Währung zweifellos der Schweizer Franken.
Den Kreditverträgen liegt hier jedoch als weitere Variante zugrunde, dass sich der Kreditnehmer, der mit den Kreditmitteln typischerweise EUR-Verbindlichkeiten begleichen will, den Kredit (in aller Regel) in EUR auszahlen lässt, was sich schon aus der Bezugnahme auf einen bestimmten „Gegenwert“ in EUR ergibt. In diesem Fall soll - nach der Vorstellung der Kreditgeberin - die Fremdwährung zumindest die Verrechnungswährung sein. Ist es für den Kreditnehmer nach der Vertragsformulierung - anders als im vorliegenden Fall - unmissverständlich, dass er einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufnimmt und lässt er sich diesen in EUR auszahlen, so bleibt der Kredit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Zusätzlich schließt der Kreditnehmer in diesen Fällen einen (entgeltlichen) „Geldwechselvertrag“ über das „Wechseln“ von Fremdwährung in EUR (Devisenverkauf) ab.
Ausgehend von der Formulierung in sämtlichen Vertragsformularen, wonach der „in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbare Kredit in Schweizer Franken“ zur Verfügung gestellt wird, ist nicht klar, was die „ausgenützte“ Währung sein soll, wenn sich der Kreditnehmer den Kreditbetrag in EUR auszahlen lässt. Ohne verständliche Vereinbarung in den Kreditverträgen erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass auch hier die „ausgenützte“ Währung der Schweizer Franken sein und er zusätzlich einen „Geldwechselvertrag“ (Verkauf der Fremdwährung) abschließen soll. Für den Verbraucher ist damit aber nicht transparent und klar, dass er den Kreditbetrag in Fremdwährung „ausnützt“, obwohl er EUR erhalten will und auch erhält. Im Fall der „EUR-Ausnützung“ des Kredits verschleiert die Klausel dem Kreditnehmer das Währungsrisiko, weil er die Bezugnahme auf die Möglichkeit der Ausnützung „in EUR und Fremdwährung“ auch so verstehen kann, dass ihm alternativ ein gewöhnlicher EUR-Kredit (mit einer höheren Zinsbelastung) angeboten wird. Damit ist die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.