Ein allfälliges wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrags über die Software durch ihre Käufer mit der A***** M***** S.a.r.l. reicht nicht aus, um die Beklagte in der konkreten Fallkonstellation als deren Verwender iSd § 28 KSchG zu qualifizieren
GZ 9 Ob 48/21f, 02.09.2021
OGH: „Verwender“ von AGB oder Formblättern ist grundsätzlich (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll. In Anlehnung an die zur deutschen Rechtslage vertretene Ansicht nahm der OGH in unterschiedlichen Konstellationen eine Erweiterung der Eigenschaft als „Verwender“ von AGB oder Vertragsformblättern nach § 28 Abs 1 Satz 1 KSchG vor.
Da die Beklagte hier den Verträgen mit ihren Kunden über Hardware-Geräte, die mit dem Sprachdienst „A*****“ ausgestattet sind bzw die mit dem Sprachdienst „A*****“ verwendet werden können, die „A***** Nutzungsbedingungen“ nicht zugrundelegt, ist sie grundsätzlich nicht Verwenderin dieser AGB iSd § 28 Abs 1 KSchG. Die Beklagte ist auch für deren Inhalt nicht verantwortlich und es steht auch nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann. Auch wenn die Beklagte als ein mit der A***** M***** S.a.r.l. verbundenes Unternehmen anzusehen sein mag, so wird sie alleine deshalb noch nicht zur Vertragspartnerin des Software-Nutzungsvertrags, den die Kunden ausdrücklich mit ihrem Schwesterunternehmen, der A***** M***** S.a.r.l., abschließen.
Richtig ist, dass der Käufer eines Hardware-Geräts der Beklagten, das mit dem Sprachdienst „A*****“ bereits ausgestattet ist, den Kaufpreis an die Beklagte zahlt. Um diese Software aber dann (kostenlos) nutzen zu können, muss er einen Nutzungsvertrag über die Software mit der Rechteinhaberin, der A***** M***** S.a.r.l, abschließen. Damit muss dem Verbraucher aber nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont) klar sein, dass seine Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags nicht die Beklagte, sondern die A***** M***** S.a.r.l. ist.
Nach der Rsp kann der gewillkürte Vertreter einer Vertragspartei ausnahmsweise dann als Verwender anzusehen sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte nach den Feststellungen nicht als Vertreter der A***** M***** S.a.r.l. anzusehen ist, steht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ein allfälliges wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten am Abschluss eines Nutzungsvertrags über die Software durch ihre Käufer mit der A***** M***** S.a.r.l. reiche nicht aus, um die Beklagte in der konkreten Fallkonstellation, in der sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden könne, als deren Verwender iSd § 28 KSchG zu qualifizieren, mit der Rsp in Einklang.