Die Rsp zur Überwachung von behördlichen Auflagen lässt in Bezug auf die den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen bezweckenden Auflagen gerade keine Ansatzpunkte für die Annahme erkennen, bei einer Vielzahl von erteilten Auflagen könnten generell bloß stichprobenartige Kontrollen durch die Behörde ausreichen
GZ 1 Ob 151/21v, 07.09.2021
OGH: Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls so weit, als sie zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat sie die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last. Die bisherige Rsp zur Überwachung von behördlichen Auflagen lässt in Bezug auf die den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen bezweckenden Auflagen gerade keine Ansatzpunkte für die Annahme erkennen, bei einer Vielzahl von erteilten Auflagen könnten generell bloß stichprobenartige Kontrollen durch die Behörde ausreichen.
Das hier tatsächlich erfolgte Andrängen von Publikum in Richtung Bühne oder Spielfeld ist ein bei Veranstaltungen bekanntes, ja geradezu zu erwartendens Phänomen, das zu Gesundheitsschäden von Personen führen kann. Der Stand- und Betriebssicherheit dieser (an einer „neuralgischen“ Stelle positionierten) Abgrenzungen und sonstigen Einrichtungen kommt damit besonderes Gewicht im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen zu. Dass die auf die Standsicherheit der in Rede stehenden Bauten abzielenden Auflagen den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Besucher, Spieler und in der Halle arbeitenden Menschen bezwecken, kann keinem Zweifel unterliegen. Diese Aufbauten wurden nach dem festgestellten Sachverhalt überhaupt nur optisch im Hinblick auf ihr Vorhandensein, nicht aber auf ihrer Standsicherheit hin - und zwar auch nicht stichprobenartig - überprüft. Auch das Fehlen der dazu angeordneten Gutachten, die für diesen Bereich gar nicht in Auftrag gegeben worden waren, wurde nicht bemerkt.
Wenn daher das Berufungsgericht den Organen der Beklagten vorwirft, sie hätten die Vollständigkeit des vorgelegten Gutachtens überprüfen müssen, und zwar konkret auch daraufhin, ob die Statik der Abgrenzungen zum Spielfeld der Überprüfung durch einen Fachmann im Rahmen eines (positiven) Gutachtens unterzogen worden war, und diese Unterlassung als haftungsbegründend, weil rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, ansah, bedarf dies keiner Korrektur. Dies umso weniger, als die Behörde gem § 21 Abs 8 Wiener VeranstaltungsG aufgerufen war, „die nach dem Stand der Technik zur Erreichung des Schutzes der wahrzunehmenden Interessen“ „erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zu erteilen“, wenn „sich ergibt, dass diese „trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind“.