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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck des § 1320 ABGB

Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann - ebenso wie der Halter - keinen Schadenersatz nach dieser Bestimmung begehren

02. 11. 2021
Gesetze:   § 1320 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierhalterhaftung, Risikozusammenhang, Schutzzweck der Norm, Schäden Dritter, Halter, Mithalter, Verwahrer

 
GZ 1 Ob 109/21t, 07.09.2021
 
OGH: Nach § 1320 Abs 1 ABGB ist dann, wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Nach dem Wortlaut des § 1320 ABGB soll daher die Allgemeinheit („jemand“) vor der von einem Tier ausgehenden Gefahr geschützt werden. Die Bestimmung schützt damit „jemanden“ (iSv jeden Dritten) vor der Tiergefahr. Die Haftenden sind nach Satz 1 die Personen, die den durch das Tier verursachten Schaden entweder durch eigenes schuldhaftes (positives) Tun (Antreiben, Hetzen oder Reizen des Tieres) - das kann jede beliebige Person sein, die auf das Tier entsprechend einwirkt - oder nachlässige Verwahrung (meist eine Unterlassung, die allerdings Verwahrungspflichten des Halters oder Verwahrers voraussetzt) herbeigeführt bzw nicht verhindert haben. Soweit es sich nicht um die eigentliche Halterhaftung iSd 2. Satzes handelt, liegt eine gewöhnliche Verschuldenshaftung vor, bei der die Beweislast für das tatbestandsmäßige Verhalten des Schädigers den Geschädigten trifft. (Nur) Der Halter haftet generell, außer er kann beweisen, dass der Schaden eingetreten ist, obwohl er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
 
Wenn § 1320 ABGB deutlich zwischen der geschützten Allgemeinheit („jemand“) und denjenigen, die haften sollen (zu denen auch der Verwahrer gehört), unterscheidet, umfasst der mit dieser Bestimmung bezweckte Schutz für „jemanden“, der durch ein Tier beschädigt wird, zwar „jeden Dritten“, nicht aber die durch die Tiergefahr herbeigeführte Schädigung derjenigen Person, die den Schaden selbst schuldhaft veranlasst hat oder deren Aufgabe es ist, die Tiergefahr von anderen (der Allgemeinheit) abzuhalten. Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann daher keinen Schadenersatz nach dieser Bestimmung begehren - wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat -, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.
 
Vorliegend hat es die Klägerin als eigenberechtigte Person freiwillig und in Kenntnis der vom Hund ausgehenden Gefahren übernommen, sich für 3 Wochen um ihn „zu kümmern“, womit von ihr auch die grundsätzlich dem Tierhalter obliegende Pflicht des Schutzes Dritter vor der Tiergefahr übernommen wurde. Gleich ob sie für diese (nicht bloß kurzfristige) Dauer selbst als (Mit-)Halter oder bloß als Verwahrer anzusehen ist, sind die von ihr selbst bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe erlittenen Schäden vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst.
 
 

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